| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Voraussichtlicher zeitlicher Ablauf des beim Pfälzischen Oberlandesgericht aktuell anhängigen Haftbeschwerdeverfahrens

Mit einer Entscheidung des 1. Strafsenats des Pfälzischen Oberlandesgericht im anhängigen Haftbeschwerdeverfahrens betreffend die abermalige Inhaftierung eines zuvor freigelassenen Angeklagten über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls ist nicht vor Freitag, den 25. November 2022 zu rechnen.

Der 1. Strafsenat hat mitgeteilt, dass eine Haftbeschwerde gegen den Haftbefehl der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 11. November 2022 anhängig ist. Mit einer Entscheidung sei aber nicht vor dem 25. November 2022 zu rechnen. Derzeit würden noch Stellungnahmefristen für die Beteiligten laufen. Mit Beschluss vom 22. November 2022 habe der Senat zunächst entschieden, dass der Vorsitzende des Strafsenats von einer Mitwirkung an der Entscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen sei. Ob der Vorsitzende tatsächlich befangen sei, sei dabei ohne Bedeutung gewesen, denn alleine die Besorgnis, dass es Anhaltspunkte dafür geben könnte, die aus Sicht des Angeklagten Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Richters begründen könnten, reiche für diese Entscheidung aus. Hintergrund sei gewesen, dass der Senatsvorsitzende selbst angezeigt habe, vor Erlass des Haftbefehls von der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit der Rechtsfrage der Bindungswirkung der Entscheidung des Senats vom 6. Oktober 2022 im Falle eines erneuten Haftbefehlerlasses konfrontiert worden zu sein. Anlässlich dieser Gelegenheit seien ihm bereits die neuen tatsächlichen Erkenntnisse über das Verhalten des Angeklagten nach der Haftentlassung im Oktober zur Kenntnis gelangt. Ausweislich seiner Selbstanzeige habe er in diesem Zusammenhang zur Rechtsfrage auch eine Stellungnahme abgegeben.

Weiterführende Informationen:

Der zur Tatzeit 17-jährige Angeklagte wurde von der 7. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) am 2. August 2022 wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren verurteilt. In diesem Urteil hatte die Kammer auch die Haftfortdauer angeordnet. Gegen das Urteil wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) Revision eingelegt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zusätzlich hatte der Verteidiger gegen die Haftfortdauerentscheidung Haftbeschwerde eingelegt. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat daraufhin am 6. Oktober 2022 den Haftbefehl aufgehoben und die Freilassung des Angeklagten angeordnet. Die 7. Große Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat dann auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) am 11. November 2022 einen neuen Haftbefehl erlassen. Gestützt wurde diese Entscheidung seitens der Kammer auf neue konkrete Tatsachen, die eine Wiederholungsgefahr begründen würden. Seit dem 12. November 2022 befindet sich der Angeklagter wieder in einer Jugendstrafanstalt.

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