Beendigung

Der Rechtsreferendar scheidet gemäß § 14 Abs. 4 JAPO aus dem juristischen Vorbereitungsdienst aus.

Die Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes erfolgt:

  • mit Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung bestanden worden ist;
  • mit Ablauf des Tages, an dem ihm mitgeteilt wird, dass die zweite juristische Staatsprüfung wiederholt nicht bestanden worden ist;
  • spätestens sechs Monate nach Ablauf des Monats, in dem die zweite juristische Staatsprüfung erstmals vollständig hätte abgelegt werden können.

Im Übrigen kann der Rechtsreferendar jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts seine Entlassung verlangen (§ 14 Abs. 6 JAPO). Aus dem juristischen Vorbereitungsdienst wird entlassen, wer seine Pflichten nach § 6 Abs. 4 JAG gröblich verletzt, in seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, den Vorbereitungsdienst oder das Prüfungsverfahren nicht innerhalb angemessener Frist beenden kann oder aus einem anderen wichtigen Grund Anlass für die Entlassung gibt (§ 6 Abs. 6 JAG).

Referendare sind verpflichtet, eigenverantwortlich frühzeitig vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses nach einer anderen Beschäftigung zu suchen (§ 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III). Im Weiteren müssen sie sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Wahrung der jeweiligen Frist reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 1 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III nicht nachgekommen wird (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III).