Ausbildung

Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz der Ausbilderin oder des Ausbilders, in Arbeitsgemeinschaften und in Lehrgängen. Sie kann durch Seminare, Vortragsveranstaltungen und Exkursionen ergänzt werden.

Die Ausbildung gliedert sich in die folgenden Abschnitte:

Dauer: 5 Monate

Mit einem Einführungslehrgang von drei Wochen zu Beginn der Station. Es folgt die Ausbildung bei einer Zivilkammer eines Landgerichts oder der Zivilabteilung eines Amtsgerichts nebst einer begleitenden Arbeitsgemeinschaft (§§ 24 f. JAPO).

Dauer: 4 Monate

Die Ausbildung erfolgt am Arbeitsplatz eines Verwaltungsbeamten sowie in der Arbeitsgemeinschaft (§§ 26 f. JAPO). Die Ausbildung kann zwei Monate bei einem Gericht der allgemeinen oder einer besonderen Verwaltungsgerichtsbarkeit oder vier Monate an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer stattfinden (§ 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 28 JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Der Antrag auf Überweisung an ein solches Gericht oder an die Universität muss spätestens zwei Monate nach Beginn der Pflichtstation Zivilrechtspflege bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts eingegangen sein (§ 19 Abs. 3 JAPO).

Die Vergabe der an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer zur Verfügung stehenden Studienplätze richtet sich nach Nummer 15.1 der Richtlinien für den Vorbereitungsdienst der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare.

Sie haben die Möglichkeit, der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße schriftlich oder per E-Mail (Ute.Cremer(at)sgdsued.rlp.de) mitzuteilen, bei welcher Verwaltungsbehörde Sie ausgebildet werden möchten. Telefonisch erreichen Sie Frau Cremer unter 06321 99-2107.

Bitte beachten Sie:

  • Die Zuteilungswünsche sollen der SGD Süd spätestens drei Monate nach Beginn der Pflichtstation Zivilrechtspflege vorliegen.

Im Weiteren kann die SGD Süd darüber informieren, welche Stellen neben den in Nummer 12.1 der Richtlinien ausdrücklich genannten Behörden für die Ausbildung zugelassen sind (§ 26 Abs. 1 JAPO) und zu welchen Ausbildungsstellen im Raum Mainz, im Saarland oder in Baden eventuell eine Zuweisung möglich ist.

Eine Ausbildung im Bezirk der Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist aus Gründen der Ausbildungskapazität - wenn überhaupt - nur in Ausnahmefällen (grundsätzlich nur bei sozialen Härtefällen) möglich. Ein entsprechender Antrag auf gastweise Übernahme ist unter Angabe der besonderen Gründe rechtzeitig dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vorzulegen.

Rechtsreferendare, die gastweise im Bezirk der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) Trier oder der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord in Koblenz ausgebildet werden möchten, sollten sich frühzeitig mit der betroffenen Direktion in Verbindung setzen und dies dem Präsidenten des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken anzeigen.

Dauer: 3 Monate

Die Ausbildung erfolgt bei einer Staatsanwaltschaft oder bei der Strafkammer eines Landgerichts, dem Vorsitzenden eines Schöffengerichts oder einem Strafrichter sowie in der begleitenden Arbeitsgemeinschaft (§§ 29 f. JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Zuteilungswünsche für eine bestimmte Behörde können dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bis spätestens einen Monat nach Beginn der Pflichtstation Verwaltung schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Anspruch auf Zuteilung zu einer bestimmten Ausbildungsstelle besteht jedoch nicht.

Dauer: 9 Monate

Dieser Ausbildungsabschnitt erfolgt bei einem Rechtsanwalt, der nicht überwiegend als Syndikusanwalt in einem festen Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, sowie in der begleitenden Arbeitsgemeinschaft (§§ 31 f. JAPO).

Auf die Pflichtstation Rechtsberatung wird mit drei Monaten angerechnet:

  • eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer,
  • eine Ausbildung in einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich oder
  • eine Ausbildung bei einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder einer sonstigen Ausbildungsstelle, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist (§ 19 Abs. 4 Satz 2 JAPO).

Die Station kann bei verschiedenen Ausbildern abgeleistet werden, wobei ein Ausbildungsabschnitt mindestens drei Monate dauern soll (§ 19 Abs. 4 Satz 1 JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Die Benennung des Ausbilders für die ersten sechs Monate der Station muss spätestens bis zum Ende des neunten Ausbildungsmonats erfolgen (§ 31 Abs. 1 Satz 3 JAPO); die Benennung des Ausbilders für die letzten drei Monate muss spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats erfolgen. Dabei ist eine von dem Träger der Ausbildungsstelle unterzeichnete Freistellungsvereinbarung vorzulegen, in der dieser sich verpflichtet, im Falle der Gewährung von Zusatzvergütungen im Innenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz sämtliche Kosten für die auf die Zusatzvergütungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einschließlich der Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung zu tragen und hierfür an einem Abrechnungsverfahren mitzuwirken.
  • Unter "Weitere Downloads" auf dieser Seite finden Sie ein Informationsblatt zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare durch Ausbildungsstellen gezahlten Zusatzvergütungen sowie den Vordruck für die Freistellungsvereinbarung.

Die Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens werden an acht Tagen im 18. Ausbildungsmonat geschrieben (§ 39 Abs. 1 JAPO), wobei zu bearbeiten sind:

  • vier Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Zivilsachen;
  • zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft, der ordentlichen Gerichte und der rechtsberatenden Berufe in Strafsachen;
  • zwei Aufsichtsarbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und der rechtsberatenden Berufe im Bereich des Verwaltungsrechts.

Die Ausbildung findet statt bei einer dem Wahlfach (§ 33 Abs. 1 JAPO) zuzuordnenden Ausbildungsstelle sowie in der Arbeitsgemeinschaft Wahlfach (§§ 33 ff. JAPO). Auf die Wahlstation wird mit drei Monaten angerechnet: eine Ausbildung an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer oder eine Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich (§ 19 Abs. 5 JAPO).

Wählt der Referendar das Wahlfach Verwaltungsrecht, nachdem er bereits in der Pflichtstation Verwaltung an der Universität ausgebildet wurde, so muss die Ausbildung in der Wahlstation bei einer anderen Stelle nach § 26 Abs. 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 JAPO erfolgen (§ 28 Abs. 2 JAPO). Wenn der Referendar in der Wahlstation die Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften besuchen will, kann die Ausbildung in der Wahlstation um drei Monate vorverlegt werden; an die Wahlstation schließt sich dann eine dreimonatige Ausbildung in der Pflichtstation Rechtsberatung an (§ 33 Abs. 4 JAPO).

Bitte beachten Sie:

  • Die Bestimmung des Wahlfachs, die Wahl der Ausbildungsstelle und eine beabsichtigte Ausbildung an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich sind dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens bis zum Ende des 15. Ausbildungsmonats widerruflich anzuzeigen (§ 33 Abs. 3 JAPO). Wird die Wahl nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts das Wahlfach und die Ausbildungsstellen.
  • Es ist zudem eine von dem Träger der Ausbildungsstelle unterzeichnete Freistellungsvereinbarung vorzulegen, in der dieser sich verpflichtet, im Falle der Gewährung von Zusatzvergütungen im Innenverhältnis zum Land Rheinland-Pfalz sämtliche Kosten für die auf die Zusatzvergütungen entfallenden Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einschließlich der Kosten einer etwaigen späteren Nachversicherung zu tragen und hierfür an einem Abrechnungsverfahren mitzuwirken. Unter "Weitere Downloads" auf dieser Seite finden Sie ein Informationsblatt zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung der an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare durch Ausbildungsstellen gezahlten Zusatzvergütungen sowie den Vordruck für die Freistellungsvereinbarung. Wenn Sie die Station bei einer rheinland-pfälzischen Justizbehörde absolvieren werden, genügt die Vorlage einer Einverständniserklärung.
  • Der Antrag auf Zuweisung zur Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer ist spätestens am Ende des 14. Ausbildungsmonats bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen (§ 33 Abs. 4 Satz 2 JAPO).
  • Bei den Arbeitsgemeinschaften der Wahlfächer ist sowohl die Einrichtung nur einer landesweiten Arbeitsgemeinschaft als auch die Einrichtung einer Blockarbeitsgemeinschaft möglich.

Die mündliche Prüfung (§ 40 JAPO) wird unverzüglich nach Ende der Ausbildung bei der Wahlstation abgenommen. Sie beginnt mit einem freien Vortrag aus Akten und bezieht sich auf die gesamte Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung anwaltlicher Aufgabenstellungen und des Wahlfachs. Die Aufgabe für den Aktenvortrag ist dem Wahlfach zu entnehmen (§ 7 Abs. 3 JAG, § 40 Abs. 3 Satz 1 JAPO).

Wer die zweite juristische Staatsprüfung zum ersten Mal nicht bestanden hat, kann einen Ergänzungsvorbereitungsdienst ableisten (§ 14 Abs. 5 JAPO, Nummer 35 der Richtlinien).

Die Pflichtstation Verwaltung kann für zwei, in begründeten Ausnahmefällen bis zu vier Monate, die Pflichtstation Rechtsberatung kann bis zu sechs Monate und die Wahlstation kann die gesamten drei Monate im Ausland absolviert werden. Die Ausbildungszeit im Ausland soll insgesamt zehn Monate nicht überschreiten. Über die Ausbildung im Ausland entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts - gegebenenfalls im Benehmen mit der zuständigen Direktion (§ 19 Abs. 2 JAPO).

Über die Ausbildung in jeder Station ist ein Ausbildungsnachweis zu erstellen (§ 21 Abs. 3 JAPO). In dem Nachweis sollen die schriftlichen und die wesentlichen mündlichen Leistungen, mindestens aber die Pflichtarbeiten gesondert aufgeführt und jeweils nach § 8 Abs. 2 JAPO bewertet werden (§ 21 Abs. 3 JAPO, Nummer 7.1 der Richtlinien). Die von den Rechtsreferendaren in den einzelnen Stationen zu absolvierenden Pflichtarbeiten ergeben sich aus den Richtlinien. Der Ausbildungsnachweis hat mit einer Gesamtnote nach § 8 Abs. 2 JAPO abzuschließen.

Die Nachweise werden für die Vorstellung der Rechtsreferendare zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen Staatsexamen benötigt. Rechtsreferendare sollten deshalb darauf achten, dass der Ausbilder bald nach Beendigung der Ausbildung einen Ausbildungsnachweis erstellt. Ein Exemplar ist jeweils dem Referendar auszuhändigen, ein weiteres ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts (in der Verwaltungsstation der zuständigen Direktion oder Kreisverwaltung) zuzuleiten.