Häufig gestellte Fragen

Anträge, Klagen, Rechtsmittel und andere prozessuale Erklärungen können schriftlich und unterschrieben eingereicht werden oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

Mit Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (https://ejustice.rlp.de/de/startseite-kampagne/) an dem jeweiligen Gericht ist auch die elektronische Kommunikation möglich. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signatur benötigt, die über Zertifizierungsanbieter bezogen werden kann (https://www.nrca-ds.de/). Sichere Übermittlungswege können § 130 a ZPO entnommen werden.

Eine E-Mail, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht ausreichend.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Einzureichende Schriftsätze sind in deutscher Sprache zu formulieren. Bei persönlichen Vorsprachen sollten Sie eine Person Ihres Vertrauens als Dolmetscher mitbringen, wenn Sie nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um Ihr Anliegen vorzubringen oder die Auskünfte der Mitarbeiter des Gerichts zu verstehen. Das Gericht kann bei persönlichen Vorsprachen keinen Dolmetscher zur Verfügung stellen.

Eine Stellvertretung ist durch volljährige Familienangehörige grundsätzlich möglich. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.

In Zivilsachen, für die das Amtsgericht zuständig ist, besteht kein Anwaltszwang. Deshalb ist es zulässig, alle Klagen, Anträge, Erklärungen und Stellungnahmen auch ohne einen Rechtsanwalt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle zu erklären.

Mit Einreichung der Klage- oder Antragsschrift müssen gleichzeitig alle Unterlagen und Beweise eingereicht werden, die den Anspruch begründen. Diese Unterlagen sind für die Akte und für jeden Beklagten in Kopie, geordnet und nummeriert einzureichen.

Das Gericht kann für Sie die Kopien anfertigen. Hierfür werden Kopierauslagen erhoben. Diese betragen für die ersten 50 Seiten pro Seite 0,50 €, für jede weitere Seite 0,15 €.

Mit Einreichung der Klage wird ein Kostenvorschuss fällig. Dieser ist vom Streitwert abhängig und wird nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet.

Genaues zum Verfahrensablauf, Formulare und Hinweise für Antragsteller und Antragsgegner in diversen Verfahrenssituationen finden Sie unter www.mahngerichte.de.

Mit Titel (z.B. Vollstreckungsbescheid oder Urteil) kann die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners betrieben werden. Verfahren der Zwangsvollstreckung finden vor dem Vollstreckungsgericht statt. Meist ist das Amtsgericht am (Wohn-)Sitz des Schuldners zuständig. Für alle Vollstreckungsverfahren wird die „Vollstreckbare Ausfertigung“ benötigt - eine Kopie des Titels ist nicht ausreichend. Kostenunterlagen früherer Vollstreckungsmaßnahmen müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung, in der Regel wird jedoch zunächst ein Gerichtsvollzieher beauftragt, eine Sachpfändung durchzuführen und ggf. die Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen. Sie können sich unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher wenden oder einen Auftrag über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgerichts vermitteln lassen.

Sollte Ihnen bekannt sein, dass der Schuldner über Forderungen (z. B. Arbeitseinkommen, Guthaben auf Konten) verfügt, kommt eine Forderungspfändung in Betracht. Diese können sie unmittelbar beim Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk der Schuldner wohnt.

Für Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher und Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müssen die amtlichen Formulare unter http://www.justiz.de/formulare/index.php verwendet werden.

Wenn gegen Sie vollstreckt wird, können Ihnen bestimmte Möglichkeiten zustehen, um die Folgen für Sie zu mildern. Die Anträge sind grundsätzlich beim Vollstreckungsgericht des Amtsgerichts zu stellen, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet. Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Ein Anwalt ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die häufigsten Fallkonstellationen sind:

1. Kontopfändungsschutz

Bei einer Kontopfändung darf die Bank oder Sparkasse dem Schuldner kein Geld mehr auszahlen. Da der Schuldner jedoch über den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte verfügen können muss, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, muss der Schuldner bei seiner Bank oder Sparkasse die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos veranlassen.

Bei einem Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO (P-Konto) bleibt dem Schuldner die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil seiner Einkünfte frei zu verfügen. Durch Bescheinigung kann der Schuldner vom Kreditinstitut verlangen, dass Unterhaltsleistungen, Leistungen an die Bedarfsgemeinschaft, Kindergeld und einmalige Geldleistungen nach § 54 II SGB I und § 54 III Nr. 3 SGB I berücksichtigt werden. Geeignete Stellen, an die sich Schuldner wegen der Erteilung der Bescheinigung wenden können, sind z.B. Sozialleistungsträger, Kindergeldkassen, Arbeitgeber, Schuldnerberatungen.

Des Weiteren kann beim Vollstreckungsgericht beantragt werden, dass ein abweichender pfändungsfreier Betrag bestimmt wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf dem Konto Arbeitseinkommen oder gleichgestellte Sozialleistungen eingehen. Dem Schuldner haben dann die Beträge auch bei der Kontopfändung zu verbleiben, die ihm bei der Pfändung von Arbeitseinkommen verblieben wären. Ganz oder teilweise unpfändbar sind u.a. Vergütung für Überstunden, Weihnachtsgeld, Erziehungsgeld und Urlaubsgeld.

Außerdem kann der Schuldner einen Antrag nach § 850l ZPO bei dem Vollstreckungsgericht stellen, dass das Guthaben für bis zu zwölf Monate nicht der Pfändung unterworfen ist. Diesem Antrag kann nur in sehr wenigen Ausnahmefällen stattgegeben werden, da die Voraussetzungen sehr streng sind. Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Diese Voraussetzungen sind durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen.

2. Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO

In ganz besonders harten Ausnahmefällen kann sich der Schuldner gegen eine Vollstreckungshandlung mittels eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO wehren. Der Antrag hat aber nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vollstreckung unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände für den Schuldner eine sittenwidrige Härte bedeutet. Die Voraussetzungen werden sehr eng geprüft. Der Antrag sollte daher nur gestellt werden, wenn die Voraussetzungen auch glaubhaft dargestellt werden können.

Bitte beachten Sie: In Räumungssachen ist der Antrag grundsätzlich spätestens zwei Wochen vor dem bestimmten Räumungstermin zu stellen.

In Familiensachen besteht nach der derzeitigen Rechtslage insbesondere Anwaltszwang in Scheidungssachen für den Antragsteller und in Unterhaltssachen für Antragsteller und Antragsgegner. Soweit kein Anwaltszwang besteht, können Anträge auch schriftlich oder zu Protokoll in der Rechtsantragstelle eingereicht werden. Bitte bringen Sie vorhandene Unterlagen (z.B. Sorgeerklärungen) mit.

Eilt die Entscheidung aus Sicht des Antragstellers sehr, können geeignete Anträge auch im Wege einer einstweiligen Anordnung gestellt werden. Ein dringendes Regelungsbedürfnis muss glaubhaft gemacht werden. Dies kann insbesondere erfolgen durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Vorlage von Nachweisen.

Das Gewaltschutzgesetz dient dem Schutz von Personen im privaten Umfeld vor Gewalt in verschiedensten Ausprägungen:

  • vorsätzliche und widerrechtliche Verletzung von Körper, Gesundheit oder Freiheit und/oder
  • Androhung dieser Verletzungen und/oder
  • vorsätzliches und widerrechtliches Eindringen in die Wohnung oder befriedetes Besitztum (z. B. umzäunter Garten) und/oder
  • Nachstellung oder Verfolgung durch Fernkommunikationsmittel (Stalking) gegen den ausdrücklich erklärten Willen der geschädigten Person.

In der konkreten Gefahrensituation wenden Sie sich bitte zunächst an die Polizei, die Sie über Hilfsmöglichkeiten informiert.

Bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde, sich die gemeinsame Wohnung befindet oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann dann beantragt werden, dass der Antragsgegner sich von der geschädigten Person fernzuhalten hat und/oder der Wohnung verwiesen wird.

Vorgenannte Gewalthandlungen sind hinsichtlich Tathergang, Tatzeit, Tatort und Umfang der Verletzungen konkret darzulegen. Bereits vorhandene Unterlagen, z.B. ärztliche Atteste, Anzeigen bei der Polizei oder polizeiliche Verfügungen, sind mitzubringen.

Unerlässlich für die Antragstellung ist, dass die Anschrift des Antragsgegners bekannt ist!

Wer einen Zivilprozess führen muss und nicht in der Lage ist, die Gerichts- und/oder Rechtsanwaltskosten aufzubringen, kann einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen. In Familiensachen heißt Prozesskostenhilfe Verfahrenskostenhilfe.

Das Gericht prüft, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung (ganz oder teilweise) Aussicht auf Erfolg hat, nicht mutwillig erscheint und die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen. Es kann angeordnet werden, dass entweder keine Zahlungen oder Ratenzahlungen auf die Kosten zu leisten sind.

Für den Angeklagten in einem ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wird Prozesskostenhilfe nicht gewährt. In diesen Verfahren kann bei Notwendigkeit ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden.

Den amtlichen Vordruck für den Antrag auf PKH/VKH erhalten Sie unter http://www.justiz.de/formulare/index.php. Er ist vollständig ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen einzureichen. Die Ausfüllhinweise sind zu beachten. Alle Angaben im Vordruck sind zu belegen. Außerdem sind in der Regel vollständige (ungeschwärzte) Kontoauszüge der letzten drei Monate (in Kopie) vorzulegen.

Die PKH/VKH deckt nur die Gerichtskosten und die eigenen Rechtsanwaltskosten ab. Wer im Rechtsstreit unterliegt, muss die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite trotz bewilligter PKH/VKH bezahlen.

Bis zum Ablauf von vier Jahren nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens werden die Vermögensverhältnisse durch das Gericht geprüft. Sofern diese sich verbessert haben, kann eine Nachforderung der Kosten erfolgen. Der Antragsteller hat zudem die Verpflichtung, Verbesserungen seiner Verhältnisse oder einen Wohnungswechsel dem Gericht anzuzeigen.

Weitere bundeseinheitliche Antragsformulare und Ausfüllhinweise zu vielen anderen Formularen finden Sie unter http://www.justiz.de/formulare/index.php.

Weitere Informationen und Broschüren der Länder erhalten Sie unter https://justiz.de/bundlaender/broschueren/index.php.

Faltblatt

Rechtsantragstelle und Beratungshilfe beim Amtsgericht

In English

Information sheet on the application for advisory assistance.

FAQ

Häufig gestellte Fragen zu Rechtsantragstelle und Beratungshilfe.

Andere Hilfsmöglichkeiten

Adressen und Links von Ansprechpartnern, die Ihnen in besonderen Situationen Unterstützung anbieten können.

Wichtige Links

Nützliche Internetseiten für die Bezirke des Oberlandesgerichts.