Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetschenden sowie der ermächtigten Übersetzenden
Das Verzeichnis der allgemein beeidigten Dolmetschenden sowie der ermächtigten Übersetzenden finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de.
Das Verzeichnis enthält die in Rheinland-Pfalz
- allgemein beeidigten Dolmetschenden und
- ermächtigten Übersetzenden,
soweit sie ihr Einverständnis zur Veröffentlichung ihrer Angaben im Internet erklärt haben.
Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Zuverlässigkeit der in das Verzeichnis eingetragenen Personen übernommen. Es wird empfohlen, vor der Beauftragung / Ladung der entsprechenden Person immer die Vereidigung/Ermächtigung zu prüfen.
Informationen für Dolmetschende und Übersetzende
Zu den Voraussetzungen einer allgemeinen Beeidigung und Ermächtigung finden Sie nachfolgend als .pdf-Datei:
- Informationsblatt für Gerichtsdolmetschende nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)(211 KB)
- Informationsblatt für Dolmetschen in Justizangelegenheiten außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes und Übersetzende in Justizangelegenheiten nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG)(209 KB)
Antragstellung
Der Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher und Ermächtigung als Übersetzerin bzw. Übersetzer ist schriftlich unter Verwendung des entsprechenden nachfolgenden Formulars (.pdf-Format) zu stellen.
(Das PDF-Formular können Sie an Ihrem PC ausfüllen, die Textfelder durch Eingabe, die Ankreuzfelder per Mausklick. Bitte beachten Sie, dass Sie nicht mit jedem PDF-Reader das Formular zusammen mit Ihren Eintragungen abspeichern können. Es wird daher empfohlen, das Formular erst abzuspeichern und dann "offline" auszufüllen.)
- Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin bzw. Gerichtsdolmetscher nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG)(1 MB)
Antrag auf allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscherin bzw. Gerichtsdolmetscher nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) - Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscher in Justizangelegenheiten außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes und Übersetzer in Justizangelegenheiten nach dem LDÜJG(1 MB)
Antrag auf allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin bzw. Dolmetscher in Justizangelegenheiten außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes und Übersetzerin bzw. Übersetzer in Justizangelegenheiten nach dem Landesgesetz über Dolmetschende und Übersetzende in Justizangelegenheiten (LDÜJG)
Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz - JVEG
Die Vergütung der Dolmetschenden sowie der Übersetzenden, die von einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft beauftragt werden, beruht auf dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG). Das Gesetz kann mit nachfolgendem Link geöffnet werden:
Hinweis für die vor dem 1. Januar 2023 in Rheinland-Pfalz allgemein vereidigten Dolmetschenden und ermächtigten Übersetzenden
Soweit Sie als Gerichtsdolmetscherin oder Gerichtsdolmetscher tätig werden, gilt Ihre Vereidigung nach altem Recht bis zum 31. Dezember 2026 fort.
Mit Wirkung zum 1. Januar 2027 tritt die neue Fassung des § 189 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können sich ausschließlich Dolmetschende, die nach dem Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) allgemein beeidigt sind, auf ihren Eid vor allen Gerichten des Bundes und der Länder berufen. Sollten Sie also nach diesem Datum weiterhin als Gerichtsdolmetscherin bzsw. als Gerichtsdolmetscher tätig sein wollen, so müssen Sie bei dem Oberlandesgericht Ihres Wohnsitzes oder Ihrer beruflichen Niederlassung einen Antrag auf Neubeeidigung nach dem GDolmG stellen. Für Übersetzende und Dolmetschende im Justizbereich außerhalb des Gerichtsdolmetschergesetzes, die vor dem 1. Januar 2023 nach den rheinland-pfälzischen Vorschriften ermächtigt oder allgemein beeidigt worden sind, gilt die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung vor den rheinland-pfälzischen Stellen des Justizbereichs bis zum 31. Dezember 2028 fort (§ 9 LDÜJG n.F.). Danach ist ebenfalls eine Neuermächtigung bzw. Neubeeidigung erforderlich.
Die Neuermächtigung bzw. Neubeeidigung können Sie bereits jetzt beantragen.
Berufsträger-eBO
Für Dolmetschende bzw. Übersetzende steht seit 1. Juni 2022 eine besondere Form des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (kurz eBO) bereit, zu dem neben den allgemeinen Daten zum Inhaber des elektronischen Postfachs auch die Berufsträgereigenschaft „öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherin oder Übersetzerin“ bzw. „öffentlich bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer“ im SAFE-Verzeichnisdienst erfasst werden kann. Mit dem eBO können elektronische Dokumente sicher und zuverlässig mit der Justiz ausgetauscht werden.
Nähere Informationen zum Berufsträger-eBO und dazu, wie es eingerichtet werden kann, finden Sie hier
Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
Frau Justizinspektorin Mangels, Telefon 06332 805-4516