Krankenversicherung bei einer Ausbildung im Ausland

In allen Fällen einer Zuweisung zur Ausbildung im Ausland haftet das Land als Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 SGB V für im Ausland entstandene notwendige Behandlungskosten. Dem Land steht gemäß § 17 Abs. 2 SGB V gegenüber der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch bis zur Höhe der Kosten zu, die für die Behandlung im Inland entstanden wären.

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ihre Ausbildung zeitweise in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen europäischen Staat oder in einem Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, ableisten, sind für diese Zeit über ihre inländische Sozialversicherung abgesichert. Um gegenüber dem ausländischen Sozialversicherungsträger die für den Zeitraum der Entsendung bestehen bleibende Sicherung in der Bundesrepublik dokumentieren zu können, bedarf es eines Nachweises. Dieser Nachweis wird mit der Europäischen Krankenversicherungskarte, die die Krankenkasse ausstellt, erbracht. Ergänzend gilt § 17 SGB V, wonach der Arbeitgeber für im Ausland entstandene notwendige Behandlungskosten haftet.

Erfolgt der Aufenthalt in einem Staat, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht - dies gilt zum Beispiel für die USA -, gilt ebenfalls § 17 SGB V. Danach greift die Haftung des Landes als Arbeitgeber.

Die Haftung des Landes ist aus Gründen der Gleichbehandlung in allen Fällen beschränkt auf die Übernahme der Kosten für die nach dem SGB V zu erbringenden Leistungen. Deshalb werden z.B. die Kosten insoweit nicht erstattet, als bei einer vergleichbaren Behandlung im Inland Eigenanteile zu entrichten wären.

Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor dem Auslandsaufenthalt bei der Krankenkasse über Art, Umfang und Verfahrensweise im Krankheitsfall zu informieren. Da zu den Kassenleistungen und auch zu den nach § 17 SGB V vom Land zu erstattenden Kosten beispielsweise krankheits- bzw. unfallbedingte Rücktransportkosten nicht gehören, empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Auslands- bzw. Reisekrankenversicherung. Eine Kostenerstattung durch das Land Rheinland-Pfalz für privat abgeschlossene Versicherungen im Zusammenhang mit Auslandsaufenthalten erfolgt jedoch nicht.