Rechtsreferendare

Der juristische Vorbereitungsdienst wird in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet (§ 6 Abs. 2 Satz 1 JAG). Der Vorbereitungsdienst wird grundsätzlich von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geleitet, in dessen Bezirk die Ausbildung stattfindet.

Während des juristischen Vorbereitungsdienstes besteht die Pflicht, sich mit vollem Einsatz der Arbeitskraft der Ausbildung zu widmen. Insbesondere besteht die Pflicht zur Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen. Bei einem unentschuldigten Fernbleiben vom Dienst verlieren Rechtsreferendare insoweit ihre Unterhaltsbeihilfe (§ 4 Abs. 1 der LVO über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare). Darüber hinaus können disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen werden, § 6 Abs. 4 Satz 3 JAG i.V.m. dem Landesdisziplinargesetz (LDG).

Rechtsreferendare dürfen mit Genehmigung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Nebentätigkeiten ausüben, § 6 Abs. 4 Satz 2 JAG i.V.m. § 83 Abs. 1 und 2 Landesbeamtengesetz (LBG) und der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO). Für den Antrag auf Genehmigung der Nebentätigkeit ist der eigens aufgelegte Vordruck zu verwenden, der im Download-Bereich zur Verfügung steht. Die Nebentätigkeit darf nicht im Widerspruch zu den dienstlichen Interessen stehen; über die Genehmigung des zeitlichen Umfangs ist im Einzelfall zu entscheiden. Die aus Nebentätigkeiten erzielten Entgelte werden auf die Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie das Eineinhalbfache der Unterhaltsbeihilfe übersteigen.