| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Terminhinweis: Öffnen einer Filiale an Feriensonntagen

Termin am 22. Februar 2024 um 11.00 Uhr, Sitzungssaal 4, EG, Schlossplatz 7, Zweibrücken. Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich.

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat erneut über die Frage zu entscheiden, ob das Öffnen der Filiale der Beklagten in einem Outletcenter nahe eines für den kommerziellen Flugverkehr geschlossenen Flughafens an Feriensonntagen eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt und deshalb zu unterlassen ist.

Weiterführende Hinweise

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten in der Pfalz und Baden Einzelhandelsgeschäfte, die auch Damenoberbekleidung führen. Die Beklagte zu 1 ist ein Damenoberbekleidungsunternehmen, welches u.a. in einem Outletcenter eine Filiale besitzt.

Die Klägerin begehrt den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten an bestimmten Sonntagen sowie die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit. Das Outletcenter liegt in der Nähe eines Flughafens, dessen kommerzieller Flugverkehr eingestellt worden ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Öffnen der Filiale der Beklagten im Outletcenter an bestimmten Feriensonntagen stelle einen Rechtsbruch und damit eine unlautere Geschäftshandlung dar. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG i.V.m. § 1 LadÖffnG-DVO sei rechtswidrig.

Zum bisheriger Prozessverlauf:

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 4. August 2022 bereits über die Berufung der Klägerin entschieden und die Klageabweisung des Landgerichts Zweibrücken bestätigt. Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken aufgehoben, weshalb es sich nunmehr erneut mit der Sache zu befassen hat.

Zum Verfahrensgang:

LG Zweibrücken - Urteil vom 15.10.2021 - HK O 46/20
Pf. OLG Zweibrücken - Urteil vom 04.08.2022 - 4 U 202/21
BGH – Urteil vom 27.07.2023 - I ZR 144/22

Zu den maßgeblichen Vorschriften:

§ 1 der Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 13.03.2007, GVBl. 2007, 65

Verkaufsstellen dürfen in den in der Anlage bestimmten Bereichen im näheren Einzugsgebiet des Flugplatzes Zweibrücken während der im Ferienplan für Rheinland-Pfalz festgelegten Oster-, Sommer- und Herbstferien abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) an Sonntagen in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Wenn in den in Satz 1 genannten Ferienabschnitten der erste Ferientag ein Montag oder der letzte Ferientag ein Freitag ist, ist die Öffnung der Verkaufsstellen auch an dem dem ersten Ferientag vorausgehenden oder dem dem letzten Ferientag folgenden Sonntag zulässig. Am Ostersonntag sowie an Sonntagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag fällt, ist eine Öffnung nicht zulässig. Während der nach den Sätzen 1 und 2 zugelassenen Ladenöffnungszeiten ist die Abgabe von Waren, die üblicherweise von Reisenden mitgeführt werden können, zulässig. Die sonstigen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über zulässige Ladenöffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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