| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Terminhinweis: Öffnen einer Filiale an Feriensonntagen

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat über die Frage zu entscheiden, ob das Öffnen der Filiale der Beklagten in einem Outletcenter nahe eines für den kommerziellen Flugverkehr geschlossenen Flughafens an Feriensonntagen eine unlautere geschäftliche Handlung darstellt und deshalb zu unterlassen ist.

Verhandlungstermin am 7. Juli 2022 um 14.00 Uhr, Sitzungssaal 4, EG, Schlossplatz 7, Zweibrücken.

Az.: 4 U 202/21

Akkreditierung nicht erforderlich.


Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt an mehreren Standorten in der Pfalz und Baden Einzelhandelsgeschäfte, die auch Damenoberbekleidung führen. Die Beklagte zu 1 ist ein Damenoberbekleidungsunternehmen, welches u.a. in einem Outletcenter eine Filiale besitzt.

Die Klägerin begehrt den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten an bestimmten Sonntagen sowie die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit. Das Outletcenter liegt in der Nähe eines Flughafens, dessen kommerzieller Flugverkehr eingestellt worden ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Öffnen der Filiale der Beklagten im Outletcenter an bestimmten Feriensonntagen stelle einen Rechtsbruch und damit eine unlautere Geschäftshandlung dar. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG i.V.m. § 1 LadÖffnG-DVO sei rechtswidrig.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und einen Rechtsbruch der Beklagten verneint. Aufgrund des medialen Interesses an den Ferientagöffnungszeiten des Outletcenters erscheine es ausgeschlossen, dass die Landesregierung den erweiterten Öffnungsbetrieb zugelassen hätte, wenn sie nicht von einer fortbestehenden Ermächtigung auch nach Umwidmung des zivilen Linienflugplatzes in einen Sonderlandeplatz ausgegangen wäre. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und verfolgt ihre erstinstanzlichen Klageziele weiter.

Verfahrensgang:

LG Zweibrücken - Urteil vom 15.10.2021 - HK O 46/20
Pf. OLG Zweibrücken, 4 U 202/21

Maßgebliche Vorschriften:

§ 1 der Landesverordnung zur Durchführung des § 7 Abs. 2 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 13.03.2007, GVBl. 2007, 65
Verkaufsstellen dürfen in den in der Anlage bestimmten Bereichen im näheren Einzugsgebiet des Flugplatzes Zweibrücken während der im Ferienplan für Rheinland-Pfalz festgelegten Oster-, Sommer- und Herbstferien abweichend von § 3 Satz 1 Nr. 1 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 21. November 2006 (GVBl. S. 351, BS 8050-3) an Sonntagen in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr geöffnet sein. Wenn in den in Satz 1 genannten Ferienabschnitten der erste Ferientag ein Montag oder der letzte Ferientag ein Freitag ist, ist die Öffnung der Verkaufsstellen auch an dem dem ersten Ferientag vorausgehenden oder dem dem letzten Ferientag folgenden Sonntag zulässig. Am Ostersonntag sowie an Sonntagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag fällt, ist eine Öffnung nicht zulässig. Während der nach den Sätzen 1 und 2 zugelassenen Ladenöffnungszeiten ist die Abgabe von Waren, die üblicherweise von Reisenden mitgeführt werden können, zulässig. Die sonstigen Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz über zulässige Ladenöffnungszeiten an Sonn- oder Feiertagen bleiben im Übrigen unberührt.

§ 3a UWG

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

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