| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Mark Edrich zum Richter am Oberlandesgericht ernannt

Ministerpräsidentin Malu Dreyer hat auf Vorschlag von Justizminister Herbert Mertin den Richter am Landgericht Mark Edrich zum Richter am Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken ernannt. Die Ernennungsurkunde wurde dem Richter am 13. März 2023 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Bernhard Thurn überreicht.

Der Richter ist 46 Jahre alt. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Saarbrücken und dem Referendariat im Saarland trat Herr Edrich 2007 als Richter auf Probe bei dem Landgericht Trier in den Justizdienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Nach Zwischenstationen am Amtsgericht Hermeskeil und Trier wechselte Herr Edrich im August 2008 in den rheinland-pfälzischen Südbezirk und war an den Amtsgerichten in Zweibrücken, Landstuhl und Pirmasens sowie am Landgericht Zweibrücken tätig. Im Dezember 2010 wurde er zum Richter am Amtsgericht in Pirmasens ernannt. Ab dem Jahr 2017 war er dann mit der Hälfte seiner Arbeitskraft an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken abgeordnet und nahm mit diesem Arbeitskraftanteil Aufgaben in der IT-Gruppe wahr. Im August 2020 wurde er auch mit der anderen Hälfte seiner Arbeitskraft "zur Erprobung" an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken abgeordnet und war überwiegend rechtsprechend im Strafsenat tätig. Nachdem Herr Edrich die "Erprobung" erfolgreich absolviert hatte, war er zunächst weiter am Amtsgericht Pirmasens und in der IT-Gruppe des Pfälzischen Oberlandesgerichts tätig bis er zu Beginn des Jahres 2021 zum Landgericht Zweibrücken wechselte und dort zum Richter am Landgericht ernannt wurde.

Das Präsidium des Oberlandesgerichts hat Herrn Edrich dem 9. Zivilsenat zugeteilt. Dieser ist zuständig für allgemeine zivilrechtliche Berufungen und Beschwerden und ist zudem Senat für Landwirtschaftssachen. Eine Spezialzuständigkeit des 9. Zivilsenat besteht u. a. auch für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Amtshaftung, Aufopferung, Enteignung, öffentlich-rechtlichen Verwahrungspflichten, aus der Verletzung der Straßenunterhaltungspflicht und in Bezug auf das Bahngelände des öffentlichen Verkehrs sowie aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
 

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