Im Juli 2022 zündete ein Mann aus der Vorderpfalz mehrere Feuer an. Eines der Feuer brannte auf einer Weide, die sowohl am Ortsrand als auch am Waldrand lag. Die beiden anderen Feuer legte der Mann unmittelbar im angrenzenden Wald. Bei der Entzündung des dritten Feuers wurde der Mann von einem Passanten zur Rede gestellt und der Mann löschte das dritte Feuer sofort wieder. Währenddessen hatte ein weiterer Passant auch bereits die zweite Feuerstelle im Wald bemerkt und die Feuerwehr alarmiert. Da der Wind seinerzeit aus Süden kam, war das Feuer nicht auf die Bäume übergesprungen. Es brannten lediglich Brombeerhecken und ähnliche Sträucher. Sowohl der Mann als auch die beiden Passanten versuchten bis zum Eintreffen der Feuerwehr dieses Feuer mit Ästen auszuschlagen. Das Feuer loderte jedoch immer wieder auf. Als die Feuerwehr eintraf, löschte sie zunächst die Feuerstelle auf der Wiese und anschließend das noch brennende Feuer im Wald. Zwischenzeitlich waren dort Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen auf einer Fläche von circa 24 Quadratmetern verbrannt.
Das Amtsgericht Speyer verurteilte den Mann im Januar 2024 wegen Sachbeschädigung und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe hatte das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Mannes wurde das Urteil durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken teilweise aufgehoben. Die Verurteilung wegen Sachbeschädigung der Weide war zurecht erfolgt, die Verurteilung wegen Brandstiftung im Wald dagegen nicht. Zur Begründung führte der Strafsenat aus, dass Brandstiftung im Gesetz mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren sanktioniert sei. Diese besonders hohe Strafe sei dadurch begründet, dass das Inbrandsetzen des Waldes die Möglichkeit der Herbeiführung eines erheblichen Schadens für den Baumbestand mit sich bringe. Eine Verurteilung wegen vollendeter Brandstiftung in einem Wald setze damit voraus, dass bereits Unterholz oder ein Waldbaum so in Brand gesetzt seien, dass das Feuer selbständig weiterbrennen und sich auf andere Baumstämme übertragen könne. Die bloße Möglichkeit, dass sich das gelegte Feuer auf Unterholz und Hochstämme ausdehnen könne, reiche für die Verurteilung einer vollendeten Tat nicht aus. Vorliegend seien ausschließlich Brombeersträucher und ähnliche Pflanzen vom Feuer erfasst gewesen. Im Anschluss hat nun eine andere Abteilung des Amtsgerichts Speyer den Fall teilweise neu verhandelt und entschieden. Der Mann ist nunmehr rechtskräftig wegen Sachbeschädigung und versuchter Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Verfahrensgang:
AG Speyer, Urteil vom 31. Januar 2024 - 1 Ls 5122 Js 30409/22
OLG Zweibrücken, Urteil vom 10. April 2025 - 1 ORs 3 SRs 35/24
AG Speyer, Urteil vom 30. Oktober 2025 – 1a Ls 5122 Js 30409/22 (2)
Maßgebliche Vorschriften:
§ 306 Brandstiftung
Wer fremde (…) Wälder, Heiden oder Moore (…) in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (…)
§ 23 Strafbarkeit des Versuchs
Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, (…) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1). (..)