| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Aus der Rechtsprechung: Vorschau für den Oktober und November

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wird voraussichtlich in den kommenden Wochen u.a. in den nachfolgend genannten Verfahren Termine abhalten oder Entscheidungen erlassen:

11.10.2023, 10.00 Uhr, Verkündungstermin (7 U 56/22):
Der 7. Zivilsenat entscheidet – im schriftlichen Verfahren und nur inzident im Rahmen des nunmehr noch gestellten Antrages auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache – über die Wirksamkeit des Widerrufes eines Darlehensvertrages, der mit dem Kaufvertrag über das finanzierte Fahrzeug ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 BGB bildet, sowie teilweise über die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen und die Möglichkeiten von deren prozessualer Geltendmachung (Stichworte: „Kaskadenverweise“, Gesetzlichkeitsfunktion der Musterwiderrufsinformation, hinreichende Erteilung von Pflichtangaben, Zurückbehaltungsrecht des Darlehensgebers bis zur Herausgabe des Fahrzeuges). 

12.10.2023, 10.30 Uhr, Hauptsachetermin (4 U 45/23):
Unterlassung in Bezug auf einen Google-Satzausschnitt eines Zeitungsartikels sowie Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung

2. Oktoberwoche, konkretes Entscheidungsdatum noch nicht bekannt (8 U 182/22):
Der 8. Zivilsenat wird in den nächsten Wochen – im Beschlussweg nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO – über eine Vertragsanpassung bei einem vertraglich eingeräumten Erbbaurecht entscheiden: 
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, an dem er der Beklagten gegen Zahlung eines jährlichen Erbbauzinses bis (längstens) Ende 2051 ein Erbbaurecht eingeräumt hat. Der Vertrag enthält eine Wertsicherungsklausel, nach der der Erbbauzins (frühestens) vier Jahre nach Vertragsbeginn bei Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes entsprechend dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privater Haushalte in Deutschland erhöht oder erniedrigt werden kann. Die Parteien streiten nun darüber, ob eine Anpassung nach dieser Klausel über die Laufzeit des Vertrages mehrmals oder lediglich einmal erfolgen kann.

2. Oktoberwoche, konkretes Entscheidungsdatum noch nicht bekannt (8 U 6/23):
Der 8. Zivilsenat wird in den nächsten Wochen – im Beschlussweg nach Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO – über den Ersatz eines Ernteschadens wegen Abdrift von Spritzmittel auf den mit Rucola bepflanzten Nachbaracker entscheiden:
Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Erzeugerbetrieb, nimmt den Beklagten, einen Landwirt, auf Ersatz eines Ernteschadens in Anspruch. Dabei soll der von der Klägerin angepflanzte, erntereife Rucola durch Abdrift eines Spritzmittels vom angrenzenden Kartoffelacker des Beklagten so verunreinigt worden sein, dass er nicht mehr verwertet werden konnte. Der Beklagte bestreitet eine solche Abdrift von seinem Acker sowie die Höhe des geltend gemachten Schadens von knapp 80.000.- €.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Beklagten nach umfangreicher Beweisaufnahme, bei der mehrere sachverständige Zeugen gehört wurden und auch ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt worden war, zur Zahlung eines Betrages von 77.078,32 verurteilt und damit der Klage ganz überwiegend stattgegeben.

02.11.2023, 10.30 Uhr, Hauptsachetermin (4 U 152/22):
Auskunft und Akteneinsicht in Plangenehmigungsunterlagen im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Auskiesung eines Weiherteils und Entscheidung über den wirksamen Eintritt einer Partei in das bereits zuvor zwischen Dritten begründete Vertragsverhältnis.

08.11.2023 12.00 Uhr, Hauptsachetermin (7 U 239/21):
Das Verfahren vor dem 7. Zivilsenat hat die Berufung einer Bank betreffend die Klage eines Verbraucherschutzverbandes (Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V.) auf Unterlassung der Verwendung mehrerer Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank zum Gegenstand. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage (weitgehend) stattgegeben, dagegen richtet sich die Berufung der Bank.

Teilen

Zurück