09.10.2025, 11.00 Uhr, Haupttermin, Beweisaufnahme (4 U 118/23):
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Kaufpreises und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Kaufvertrag unter Kaufleuten in Anspruch. Die Beklagte führt einen großen landwirtschaftlichen Betrieb und baut u.a. Staudensellerie an. Hierfür erwarb sie eine Banderoliermaschine von der Beklagten im Wert von ca. 100.000,00 €. Die Parteien streiten darüber, ob die Anlage mangelhaft war oder fehlerfrei gearbeitet hat und ob die Beklagte deshalb wirksam vom Vertrag zurücktreten konnte. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat die Klage abgewiesen (4 O 108/23), weil die Beklagte wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten sei.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Termin soll zu den Umständen des Erwerbs der Maschine ein Zeuge vernommen werden.
14.10.2025, 9.00 Uhr, Verkündungstermin (5 U 120/24):
Ein Unternehmer erbrachte Bauleistungen, Sanierungsarbeiten an einem Gebäude, für einen Hauseigentümer für dessen private Zwecke. Er stellte hierfür dem Haueigentümer rund 30.000 € in Rechnung und bekam zunächst auch das geforderte Entgelt bezahlt. Der Hauseigentümer widerrief nach der Zahlung dieses Betrages aber den Vertrag, den er mit dem Unternehmer zuvor geschlossen hatte und forderte das bereits gezahlte Geld wieder zurück. Das Landgericht Kaiserslautern (2 O 535/23) hat dem Hauseigentümer recht gegeben und den Unternehmer zur Rückzahlung verurteilt.
23.10.2025, 11.00 Uhr, Verkündungstermin (4 U 202/21)
Die Parteien streiten im Wettbewerbsprozess nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) über die rechtliche Zulässigkeit der von der Landesregierung Rheinland-Pfalz erlaubten Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen in dem Zweibrücken Fashion Outlet Center im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz.
In dem anberaumten Termin soll eine Entscheidung des Senats verkündet werden.
28.10.2025, 11.00 Uhr, Haupttermin (8 U 78/23)
Die zum Unfallzeitpunkt 11 bzw. 14 Jahre alten Parteien befuhren mit ihren Stunt-Scootern gemeinsam mit einem weiteren Jugendlichen die Skate- und BMX-Bahn der „alla hopp!“-Anlage in Rülzheim. Der Beklagte sonderte sich dann kurzfristig von der Gruppe ab, um alleine einen neuen Trick („Finger Whip“) auszuprobieren, bei der er die Kontrolle über seinen Scooter verlor und dieser den Kläger so unglücklich am Kopf traf, dass er zwei Kieferbrüche und eine Gehirnerschütterung erlitt sowie in einem Krankenhaus stationär operiert und behandelt werden musste.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz unter Bejahung der Haftung des Beklagten und Verneinung eines Mitverschuldensbeitrags des Klägers mit Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az: 4 O 107/23) grundsätzlich bejaht.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte, der sich u.a. auf eine Absprache beruft, nach der die beiden anderen Nutzer der Bahn während der Ausübung des Tricks hätten aufpassen und Abstand halten sollen, weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
06.11.2025, 11.00 Uhr Haupttermin (4 U 85/23):
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Mietvertrag über Geschäftsräume zum Betrieb einer zahnärztlich-kieferorthopädischen Praxis im Landkreis Germersheim. Die Beklagte sollte als Bauträgerin die Praxisräumlichkeiten errichten lassen. Für die Mehrkosten des Praxisausbaus sollte die Klägerin eine Pauschale von 50.000,00 € zahlen. Es kam zu Verzögerungen bei der Bauausführung. Zudem verlangte die Beklagte für den Innenausbau, der nicht wie geplant umsetzbar sei, nunmehr 300.000, €. Die Klägerin kündigte in der Folge den geschlossenen Mietvertrag wegen Nichteinhaltung der vertraglichen Zusagen, bevor die Beklagte mit dem Innenausbau begonnen hatte. Die Klägerin begehrt Schadenersatz in Höhe von knapp 100.000 € für vergeblich getätigte Mehraufwendungen wie Architektenleistungen und Kosten für den Innenausbau sowie Ersatz der Kosten für das Planungsbüro. Die Beklagte sieht keinen Grund für die Kündigung, weil die Verzögerungen und Kostensteigerungen auf die Klägerin und deren Planungen zurückzuführen seien.
Das Landgericht Landau in der Pfalz hat der Klage mit Urteil von 29. Juni 2023 (4 O 281/19) überwiegend stattgegeben. Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage.
06.11.2025, 14.30 Uhr, Haupttermin (4 U 109/23)
Die Parteien streiten sich über die Unterhaltungskosten für ein Pferd. Der Kläger betreibt eine Pferdehandlung. Er verkaufte das Pferd im Jahr 2014 an den Beklagten. Die Parteien führten bereits einen Rechtsstreit über die Rücknahme des Tieres. Aufgrund eines bestehenden sog. equinen Sarkoids stellte sich die Frage, ob das Tier einzuschläfern sei. Der Kläger erklärte sich - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - bereit, die Kosten einer tierärztlichen Versorgung zu übernehmen, um das Einschläfern abzuwenden. Das Tier befand sich bei Übernahme in sehr schlechtem gesundheitlichen Zustand. Über die Ursache dieses Zustandes streiten die Parteien. Der Kläger sah sich an seine Zusage die Kosten der Behandlung zu tragen nicht mehr gebunden und forderte den Beklagten zur Rücknahme des Pferdes auf. Nachdem dies nicht erfolgte, verlangt der Kläger nunmehr aufgelaufene Unterstell-, Tierarzt- und Hufschmiedekosten in Höhe von circa 30.000 €.
Die Klage auf Ersatz der angefallenen Kosten hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 16. Oktober 2023 (7 O 408/21) zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
13.11.2025, 11.00 Uhr, Haupttermin (4 U 8/24)
Die Kläger erwarben von der Beklagten eine Gaststätte in Kaiserslautern, welche zuvor von der Beklagten stets verpachtet wurde. Für die Gaststätte war eine 74m² umfassende Konzession erteilt. Die Stadtverwaltung Kaiserslautern wies die Beklagte vor Verkauf des Objektes darauf hin, dass bei künftigen Verpachtungen aufgrund der Anzahl der vorhandenen Toilettenanlagen nur noch eine Konzession für bis zu 50m² erteilt werden könne. Für eine Konzession in der bisherigen Größe müsste eine weitere Damensitztoilette eingebaut werden. Die Parteien streiten darüber, ob die Verkäuferin diese Information den Käufern arglistig vorenthalten und ob die Beklagte wahrheitswidrig zugesichert hat, bei einer Neuverpachtung könnten 1.000 € netto monatlich eingenommen werden.
Das Landgericht Kaiserslautern (3 O 310/22) hat der Minderungsklage stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung von 76.000 € verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, welche die vollständige Klageabweisung begehrt.
20.11.2025, 11.00 Uhr, Haupttermin (4 U 79/23)
Die Klägerin - ein privates Eisenbahnunternehmen - macht Schadenersatzansprüche im Wesentlichen aus behaupteten Fehlern im Zuge des Vergabeverfahrens betreffend die Erbringung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr geltend. Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage über ca. 5,8 Mio. Euro am 21. Juni 2023 (3 O 444/20) abgewiesen, weil es keine Pflichtverletzung der Beklagten feststellen konnte. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgt.