| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Aus der Rechtsprechung: Terminvorschau für Oktober und November

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wird voraussichtlich in den kommenden Wochen u.a. auch in den nachfolgend genannten Verfahren Termine abhalten oder Entscheidungen erlassen.

10.10.2024, 10.30 Uhr, Hauptverhandlung (4 U 113/23):
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehens. Nachdem die Parteien einen Darlehensvertrag über 15.000,00 € geschlossen hatten und der Darlehensbetrag nicht an den Kläger zurückgezahlt wurde, steht zwischen den Parteien die Wirksamkeit der Vereinbarung im Streit. Die Beklagte als Darlehensnehmerin meint, der Vertrag sei nur zum Schein geschlossen worden. Außerdem habe sie nie die volle Darlehenssumme erhalten. Das Landgericht Landau in der Pfalz (2 O 133/21) hat der Klage teilweise stattgegeben. Es ist nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar zum Ergebnis gelangt, dass der Darlehensvertrag nicht unwirksam war. Es hat es jedoch nicht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte den vollen Darlehensbetrag erhalten hat. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel auf Rückzahlung der vollständigen Darlehenssumme weiter.

10.10.2024, 11.00 Uhr, Hauptverhandlung (4 U 5/24):
Die Parteien streiten um die Bezahlung von zwei Rechnungen über insgesamt 46.980,00 €, denen die Lieferung von drei Baggerschaufeln zugrunde lag. Im Wesentlichen sind sich die Parteien uneinig darüber, ob die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten oder mit einer dritten Firma, die in das Geschehen involviert war, zustande gekommen ist. Das Landgericht Landau in der Pfalz (4 O 212/22) hat die Klage abgewiesen, weil weder ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, noch eine wirksame Abtretung der Ansprüche durch die weitere Firma an die Klägerin erfolgt sei. Die Klägerin verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren mit der von ihr eingelegten Berufung weiter.

23.10.2024, 10.00 Uhr, Beweistermin (1 U 208/23):
Der Eigentümer eines Fahrzeugs verlangt Schadensersatz für Beschädigungen, die seine Ehefrau mit einem anderen Fahrzeug an seinem Wagen verursacht haben soll. Diese soll bei Rückwärtsfahrt versehentlich stark beschleunigt und dabei den hinter ihr parkenden Wagen ihres Ehemanns erheblich beschädigt haben. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wendet ein, dass sich der Unfall nicht wie behauptet zugetragen habe. Sollte sich der Unfall nachweisen lassen, sei jedenfalls davon auszugehen, dass eine Unfallabrede zwischen den Eheleuten bestanden habe, der Unfall also nicht versehentlich erfolgt sei. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1 O 53/21) hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Haftpflichtversicherung der Ehefrau des Klägers zu Schadensersatz verurteilt. Im Termin soll auch eine Zeugin zum Unfallhergang angehört werden. 


29.10.2024, Termin zur Verkündung einer Entscheidung (8 U 119/22)
Ein städtisches Energieversorgungsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft verlangt von seinen ehemaligen Vorständen Schadensersatz. Diese waren gemeinsam ab dem Jahr 2012 bis zum 31.05.2018 Vorstandsmitglieder des Unternehmens. Sie betrieben ab dem Jahr 2016 den Erwerb und Umbau eines ehemaligen Hallenbades zu einem Innovationszentrum. Das Hallenbad, ein denkmalgeschütztes Gebäude, stand zu diesem Zeitpunkt seit längerer Zeit leer. Der Aufsichtsrat des Unternehmens hatte für den Umbau ein Budget von zwei Millionen Euro genehmigt. Im weiteren Verlauf des Bauprojekts überschritten die Baukosten diese Budgetgrenze deutlich. Der Aufsichtsrat fasste keinen Beschluss über eine Budgeterhöhung. 
Nachdem die beiden ehemaligen Vorstände mit dem Unternehmen Aufhebungsvereinbarungen geschlossen hatten, führten die neuen Vorstände das Bauprojekt fort. Das Unternehmen wirft den beiden ehemaligen Vorständen insbesondere vor, gegen die Kompetenzordnung des Unternehmens verstoßen zu haben, indem sie das Bauprojekt fortführten, ohne den Aufsichtsrat aufgrund des überschrittenen Budgets erneut über den Kostenrahmen abstimmen zu lassen.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2 HK O 80/20) hatte die Schadensersatzklage des Unternehmens, mit der dieses im Wesentlichen die gesamten Baukosten des Projekts abzüglich des Verkehrswertes in Höhe von ca. 8,5 Mio. € geltend macht, abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die beiden ehemaligen Vorstände nicht pflichtwidrig gehandelt hätten. Sie hätten annehmen dürfen auf der Grundlage angemessener Information zum Wohl des Unternehmens zu handeln. In diesem Zusammenhang seien etwa auch Gemeinwohlbelange zu berücksichtigen, z.B. wenn ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert werde. Das Unternehmen verhalte sich auch treuwidrig, weil es den Umbau nach dem Ausscheiden der ehemaligen Vorstände weiter betrieben habe und das Hallenbad als architektonisch gelungenes Gebäude etwa für Veranstaltungen und Konzerte selbst nutze und vermiete. 
Mit seiner Berufung verfolgt das Energieversorgungsunternehmen seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.

29.10.2024, 10.00 Uhr, Beweistermin (5 U 134/22)
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem beendeten Leasingvertrag bezüglich eines Porsche 911 Carrera. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 5.325,41 €, weil das Fahrzeug bei Rückgabe diverse Beschädigungen wie Steinschläge, Schrammen und Abnutzungen aufweise. Der Leasingnehmer meint hingegen, das Fahrzeug habe sich bei Rückgabe in einem dem Alter und der Laufleistung entsprechenden Zustand befunden. Das Landgericht Kaiserslautern (2 O 112/21) hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel auf vollständige Erstattung weiter. Im Termin soll auch ein Sachverständiger zur Frage der Grenzziehung zwischen vertragsgemäßer Abnutzung und Beschädigung gehört werden.

31.10.2024, 10.30 Uhr, Beweistermin (4 U 48/23):
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Schäden an einen über die Beklagte erworbenen gebrauchten Maserati Quattroporte. Erstinstanzlich ist das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7 O 140/22) verhandelt worden, welches die Klage abgewiesen hat. Im anstehenden Termin soll ein Zeuge zu den durchgeführten Reparaturmaßnahmen vernommen werden.

14.11.2024, 11.00 Uhr, Haupttermin (4 U 10/24):
Die Kläger begehren von den Beklagten Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung von behaupteten Mängeln an dem von ihnen erworbenen Hausanwesen. Die Kläger erwarben die Immobilie 2017 von den Beklagten. Die Kläger meinen u.a., die Verkäufer hätten ihnen bei Vertragsschluss Feuchtigkeitsschäden im Keller verschwiegen. Im Wege der Vorschussklage begehren sie die Zahlung von 125.000,00 €. Das Landgericht Kaiserslautern (3 O 462/22) hat die Klage abgewiesen, weil ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Die Kläger verfolgen mit ihrer Berufung ihr Begehren weiter.

19.11.24, 10.00 Uhr, Haupttermin (5 U 49/22)
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung von Mängelbeseitigungskosten, die im Zuge von angeblich nicht ordnungsgemäß ausgeführten Abbrucharbeiten bei einem Bauvorhaben der Klägerin angefallen sind. Im Kern dreht sich der Rechtsstreit um die Frage der Mangelhaftigkeit von Recyclingschotter. Nachdem das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7 O 59/21) die Klage abgewiesen hat, verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche nun beim Pfälzischen Oberlandesgericht weiter.

21.11.2024, 11.00 Uhr, Haupttermin, Videoverhandlung (4 U 149/22):
Der Kläger macht als Nutzer des von der Beklagten betriebenen sozialen Netzwerks verschiedene Ansprüche geltend, weil die Beklagte seine Nutzungsrechte vorübergehend einschränkte und einen Beitrag auf dem sozialen Netzwerk sperrte. Das Landgericht Zweibrücken (1 O 3/22) hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Wiederherstellung des strittigen Beitrages angeordnet sowie die Rechtswidrigkeit der Löschung und der verhängten Sperre festgestellt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagte, welche die vollständige Klageabweisung begehrt.

26.11.24, 14.00 Uhr, Haupttermin mit Beweisaufnahme (5 U 106/22)
Der Kläger nimmt das beklagte Krankenhaus wegen Schmerzensgeld und Schadenersatz in Anspruch, weil bei ihm ein Lungenlappen wegen einer – wie sich später herausstellte unzutreffenden – Krebsdiagnose entfernt wurde. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (4 O 244/18) hatte die Klage erstinstanzlich nach sachverständiger Beratung abgewiesen, weil kein Diagnose-, Befunderhebungs- und/oder Behandlungsfehler nachgewiesen worden sei. In der Berufungsverhandlung soll ein weiterer Sachverständiger gehört werden.

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