| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Aus der Rechtsprechung: Terminvorschau für Juni und Juli

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wird voraussichtlich in den kommenden Wochen u.a. auch in den nachfolgend genannten Verfahren Termine abhalten oder Entscheidungen erlassen:

03.06.2024, 13.30 Uhr bis 14.45 Uhr Haupttermine, teilweise mit Beweisaufnahme (9 U 134/23; 9 U 163/23; 9 U 1/24; 9 U 2/24):
In den vier gleichgelagerten Verfahren machen die Kläger jeweils Schadenersatzansprüche wegen behaupteter Bitumenanhaftungen an ihren PKWs geltend. 
Die Beklagte war mit der Durchführung von Baumaßnahmen an einer Landesstraße im Landkreis Kaiserslautern beauftragt. Zur Erneuerung des Straßenoberbelags brachte sie im Herbst 2020 eine dünne Asphaltschicht auf die Straße auf. Die Ortsbürgermeisterin der betroffenen Gemeinde lies im Frühjahr 2021 im Amtsblatt eine Mitteilung veröffentlichen, wonach es zu Ablösungen der dünnen Asphaltschicht gekommen sei, weil kein Haftverbund zwischen Asphaltdecke und neu aufgebrachtem Asphalt entstanden sei. Die Kläger führen die Bitumenanhaftungen an ihren Fahrzeugen, mit denen sie die betroffene Straße befahren seien, auf die mangelhafte Ausführung der Straßenbauarbeiten zurück. Es werden u.a. Reparaturkosten in Höhe einer Neulackierung geltend gemacht. 
Erstinstanzlich sind die Verfahren vor dem Landgericht Kaiserslautern verhandelt worden. Dabei wurde in einem Fall (4 O 33/22) ein Schadenersatzanspruch dem Grunde nach bejaht, aber nur ein geringer Teil des begehrten Betrages zugesprochen. In den übrigen Fällen (4 O 787/21, 2 O 38/22; 2 O 746/21) wurden die Klagen abgewiesen und die Haftungsfrage offengelassen, weil ein etwaiger Schadenersatzanspruch durch die vorgerichtliche Zahlung der Versicherung erfüllt sei. In den anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat soll u.a. der Frage nachgegangen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch der Kläger besteht. Dazu ist teils auch ein Sachverständiger geladen.

06.06.2024, 11.00 Uhr, Haupttermin als Videoverhandlung (4 U 66/23):
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassen hinsichtlich einer Presseberichterstattung in Anspruch und begehrt Schadensersatz nach einem Arbeitsplatzverlust. Der Zeitungsartikel befasst sich mit den Zuständen am Arbeitsplatz der Klägerin, welche darin als Informantin zwar nicht namentlich erwähnt wurde, aber dennoch identifizierbar ist. Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Informationen, insbesondere ihre Identität, vertraulich behandelt werden. Sie meint, wegen der Berichterstattung sei ihr Arbeitsverhältnis gekündigt worden.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6 O 219/22) hat der Klage überwiegend stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.

27.06.2024, 10.30 Uhr bis 13.00 Uhr, diverse sog. Dieselabgasverfahren betreffend Wohnmobile, teils Haupttermine, teils Videoverhandlungen (4 U 61/23; 4 U 39/23; 4 U 92/23)

11.07.2024, 10.00 Uhr, Haupttermin mit Beweisaufnahme, Videoverhandlung (4 U 13/23):
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Zahlung von Schadensersatz aus anwaltlicher Berufshaftung wegen behaupteter fehlerhafter Mandatsführung im Zusammenhang mit einem im Jahr 2018 vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken geführten Rechtsstreit. In dem Rechtsstreit ging es um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. 
Das Landgericht Landau in der Pfalz (3 O 158/21) hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. Im Termin beabsichtigt der Senat Zeugen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu vernehmen.

11.07.2024, 11.00 Uhr, Haupttermin; Videoverhandlung (4 U 48/23):
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Schäden an einem über die Beklagte erworbenen gebrauchten Maserati Quattroporte. Erstinstanzlich ist das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7 O 140/22) verhandelt worden, welches die Klage abgewiesen hat.

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