| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Aus der Rechtsprechung: Terminvorschau für Februar und März 2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wird voraussichtlich in den kommenden Wochen u.a. auch in den nachfolgend genannten Verfahren Termine abhalten oder Entscheidungen erlassen.

06.02.2025, 11.00 Uhr, Haupttermin (4 U 9/24):
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Immobilienfonds (im Folgenden: Schuldnerin), einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Schuldnerin erwarb im Jahr 1992 ein Grundstück, welches mit einem Einkaufs- und Gewerbezentrum bebaut und von der Schuldnerin vermietet und verwaltet werden sollte. Zur Teilfinanzierung des Kaufpreises in Höhe von ca. 35 Mio DM gewährte eine Bank der Schuldnerin drei Darlehen in Höhe von 8,4 Mio. DM, 10,6 Mio. DM sowie 1,2 Mio. DM. In den Darlehensverträgen wurde eine teilschuldnerische Haftung der Gesellschafter der Schuldnerin entsprechend ihren Gesellschaftsanteilen vereinbart.
Ab Ende des Jahres 1992 wurden insbesondere Kleinanleger zum Beitritt bei der Schuldnerin geworben. Die Beklagte - ebenfalls eine Bank - gewährte den Anlegern teilweise zur Finanzierung ihrer Anlagebeträge Darlehen. Aufgrund unwirksamer Vollmachten wurden die Beitragsfinanzierungen rückabgewickelt, wobei die Beklagte im Zuge der Rückabwicklung einen Teil der Gesellschaftsanteile an der Schuldnerin übernahm.
Im August 2011 kündigte die finanzierende Bank wegen anhaltender Tilgungs- und Zinsrückstände die mit der Schuldnerin geschlossenen Darlehensverträge und stellte die noch offenen Darlehensvaluten und Zinsrückstände in Höhe von knapp 8 Mio EUR zur sofortigen Rückzahlung fällig. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Im April 2012 meldete die finanzierende Bank Forderungen aus den Darlehensverträgen in Höhe von insgesamt 8.047.562,09 EUR zur Insolvenztabelle an
Der Kläger verlangt von der Beklagten zum einen die anteilige Darlehensrückzahlung entsprechend ihrer Beteiligungsquote und zum anderen im Wege der Teilklage Zahlung für die Kosten des Insolvenzverfahrens. Das Landgericht Frankenthal hat der Klage mit Urteil vom 17. Februar 2020 (8 O 19/19) im Hinblick auf die anteilige Darlehensrückzahlung stattgegeben und die Teilklage wegen der Kosten des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken als Berufungsgericht am 6. April 2022 (7 U 37/20) zurückgewiesen. Auf die gleichzeitig eingelegte Berufung der Beklagten hat es die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Zahlungsbegehren weiter und hatte Erfolg. Der nunmehr zuständige 4. Zivilsenat wird über das weitere Verfahren nun zu entscheiden haben.

17.02.2025, 14.00 Uhr, Revisionsverhandlung des 1. Strafsenats (4 SRs 25/24):
Der 1. Strafsenat verhandelt über eine Revision der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz):
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat den 31 Jahre alten Angeklagten aus Ludwigshafen am Rhein am 11. Juli 2023 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 60 € verurteilt. Auf seine Berufung hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) den Angeklagten am 25. Januar 2024 unter der Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils freigesprochen. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz), mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts unter Rechtsfehlern leidet. Diese stütze sich nämlich auf eine lediglich abstrakt-theoretische Sachverhaltsalternative, sei mit Blick auf belastende Umstände und schwerwiegende Verdachtsmomente lückenhaft und lasse eine Gesamtabwägung der einzelnen Beweismittel und Indizien vermissen.
Dem Angeklagten wird vorgeworfen, am 14. Januar 2023 gegen 2:20 Uhr zunächst auf der BAB 650 und dann über die Anschlussstelle Maxdorf nach Ludwigshafen am Rhein ein auf seinen Vater zugelassenes und regelmäßig von ihm benutztes Kraftfahrzeug Fiat Abarth geführt zu haben, obwohl er aufgrund von Trunkenheit nicht mehr fahrtüchtig war. Die Fahrt ist teilweise von Zeugen beobachtet worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist allerdings offengeblieben, ob der Angeklagte selbst oder in seinem Beisein eine bisher unbekannte Person das Fahrzeug geführt hat.

20.02.2025, 10.30 Uhr bis 15.00 Uhr, diverse Haupttermine (4 U 98/23; 4 U 101/23; 4 U 126/23; 4 U 18/24; 4 U 22/24; 4 U 36/24; 4 U 38/24; 4 U 47/24)
Sog. Scraping-Fälle gegen Meta Platforms Ltd.

03.03.2025, 14.00 Uhr, Revisionsverhandlung des 1. Strafsenats (1 ORs 1 SRs 69/24):
Der 1. Strafsenat verhandelt über eine Revision der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz):
Das Amtsgericht Frankenthal hat die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte aus dem Rhein-Pfalz-Kreis am 12. März 2024 wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Auf ihre Berufung hin hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit Urteil vom 20. August 2024 die Geldstrafe auf 60 Tagessätze zu je 20 € reduziert. Gegen dieses Urteil hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz Revision eingelegt. Sie greift die Auffassung des Landgerichts an, die Angeklagte habe sich nicht wegen Aufstachelns zum Hass oder wegen Aufforderns zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB, sondern wegen öffentliche Zugänglichmachens entsprechender Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1a) und c) StGB strafbar gemacht. Während § 130 Abs. 1 StGB unter Berücksichtigung von § 47 StGB Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren androht, sieht § 130 Abs. 2 StGB einen geringeren Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Die Generalstaatsanwaltschaft Zweibrücken vertritt die Revision und hat beantragt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) zurückzuverweisen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Angeklagte u.a. am 21. Juli 2023 mit einem elektronischen Datenträger von zu Hause aus auf der Internetplattform Facebook unter Nutzung ihres öffentlich für eine unbestimmte Vielzahl von Nutzern einsehbaren Facebook-Accounts mehrere migrationskritische Textbeiträge weitergeleitet.

10.03.2025, 14.00 Uhr, Revisionsverhandlung des 1. Strafsenats (1 ORs 2 SRs 9/24):
Der 1. Strafsenat verhandelt über eine Revision der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz):
Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Angeklagten am 10. Januar 2023 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten, die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2023 das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung und daneben wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden ist. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet worden. Die Staatsanwaltschaft hält die Strafzumessung des Landgerichts, soweit es auf einer Einzelgeldstrafe erkannt und auf die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe verzichtet hat, für rechtsfehlerhaft. Sie beanstandet weiterhin, dass das Landgericht unter Missachtung der Berufungsbeschränkung Feststellungen zum Tatentschluss des Angeklagten getroffen habe, die von den Feststellungen des Amtsgerichts abweichen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) beantragt.

20.03.2025, 11.00 Uhr, Beweistermin (4 U 48/23):
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Schäden an einem über die Beklagte erworbenen gebrauchten Maserati Quattroporte. Erstinstanzlich ist das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7 O 140/22) verhandelt worden, welches die Klage abgewiesen hat. Im anstehenden Termin soll ein Zeuge zu den durchgeführten Reparaturmaßnahmen vernommen werden.
Hinweis: Auf das Verfahren wurde bereits in der zurückliegenden Terminvorschau hingewiesen. Die bisherigen Termine mussten jedoch verlegt werden.

Teilen

Zurück