| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Aus der Rechtsprechung: Terminvorschau für Februar und März

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wird voraussichtlich in den kommenden Wochen u.a. auch in den nachfolgend genannten Verfahren Termine abhalten oder Entscheidungen erlassen:

06.02.2024, 10.30 Uhr, Verkündungstermin:
Eine Gesellschaft nach luxemburgischen Recht mit Sitz in Luxemburg macht gegen ein seit Ende 2017 in Liquidation befindliches Unternehmen der Modebranche Ansprüche auf Vergütung und Schadensersatz aus einem Beratungsdienstleistungsvertrag in Höhe von insgesamt rund 650.000 Euro geltend. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat sich die luxemburgische Gesellschaft gewendet und hierüber entscheidet der 8. Senat im Termin.

15.02.2024, 9.30 bis 15.00 Uhr, Diverse Haupttermine:
Sog. Dieselabgasverfahren gegen den Hersteller Mercedes Benz Group AG (4 U 162/20, 134/20, 183/20, 2130/20, 56/21, 16/22, 18/22, 54/22, 86/22)

20.02.2024,14.00 Uhr, Haupttermin (5 U 106/22):
Ein Patient nimmt das ihn behandelnde Klinikum auf Zahlung von Schmerzensgeld, auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich weiterer Schäden und auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen fehlerhafter ärztlicher Beratung und Behandlung in Anspruch. Das Landgericht Frankenthal/Pfalz (4 O 244/18) hat die Klage abgewiesen, dagegen richtet sich die Berufung des Patienten. Im Termin ist die Anhörung eines Sachverständigen geplant.

29.02.2024, 10.30 bis 15.00 Uhr, Diverse Haupttermine, teilweise als Videoverhandlung:
Sog. Dieselabgasverfahren gegen diverse Autohersteller (Audi, VW, Mercedes-Benz) (4 U 165/22, 4 U 91/23, 4 U 7/23, 4 U 108/22, 4 U 35/23, 4 U 68/23)

20.03.2024, 9.00 Uhr, Haupttermin mit Beweisaufnahme (1 U 114/23):
Der Kläger verlangt Leistungen von seiner Fahrzeug-Kaskoversicherung. Er behauptet, mit seinem neuwertigen Pkw Honda im August 2020 in Pirmasens einen Unfall erlitten haben. Er sei frühmorgens auf einer relativ engen Straße mit der Beifahrerseite an am Straßenrand abgestellten Mülltonnen hängen geblieben, wodurch sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden sein soll. Nach Schadensmeldung wies die Kaskoversicherung den Kläger an, das Fahrzeug zu einer Mercedes-Benz Werkstatt zu bringen, die dort durchgeführte Reparatur verursachte Kosten i.H.v. knapp 10.000 €. Die Versicherung lehnte sodann allerdings die Übernahme der Kosten ab; der Kläger sei nicht Eigentümer des Fahrzeugs, die durchgeführten Reparaturen seien nicht notwendig gewesen, der Schaden könne sich auch nicht wie behauptet ereignet haben. Die Einzelrichterin des Landgerichts Zweibrücken (2 O 122/21) hat Beweis erhoben und hiernach die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Der Senat wird im anberaumten Verhandlungstermin Zeugen und ergänzend einen Sachverständigen zum Schadenshergang und zu den Unfallfolgen anhören.

21.03.2024, 11.00 Uhr Haupttermin mit Beweisaufnahme (4 U 101/18 und 4 U 102/18):
Die Klägerinnen, ein internationaler Konzern im Bereich Mode begehren von den Beklagten u.a. Unterlassung, zudem Auskunft, Schadensersatz und Löschung der Firma der Beklagten. Die Klägerinnen behaupten unlauteren Wettbewerb der Beklagten. Insgesamt geht es in jedem Verfahren um Werte von bis zu 135.000 Euro.  
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) (6 O 320/16 und 6 O 326/16) haben die Klagen insgesamt abgewiesen, weil keine Verwechslungsgefahr der Marken bestehe. Hiergegen richten sich die Berufungen der Klägerinnen.
Der Senat wird im anberaumten Verhandlungstermin eine rechtsdemoskopische Sachverständige im Wege der Videoverhandlung anhören.

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