| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Aus der Rechtsprechung: Terminvorschau für Dezember und Januar

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken wird voraussichtlich in den kommenden Wochen u.a. in den nachfolgend genannten Verfahren Termine abhalten oder Entscheidungen erlassen:

13.12.2023,12.00 Uhr, Haupttermin (7 U 147/22):
Das Verfahren vor dem 7. Zivilsenat hat die Schadensersatzklage eines Autokäufers gegen die Mercedes-Benz Group AG wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen zum Gegenstand. Im gekauften Mercedes-Benz Viano, Motortypbaureihe OM 651, soll ausgehend von den Angaben des Autokäufers eine temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung (sog. „Thermofenster“) sowie eine Kühlmittelsolltemperaturregelung verwendet worden sein. Das Fahrzeug unterliege zudem einer verpflichtenden Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes wegen Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtung. Das Landgericht Frankenthal/Pfalz (1 O 301/21) hat die Klage abgewiesen, dagegen richtet sich die Berufung des Autokäufers.

09.01.24, 09.00 Uhr, zwei Verkündungstermine (5 U 141/21 und 5 U 89/21):
In den Verfahren vor dem 5. Zivilsenat handelt es sich um sogenannte „Dieselabgasverfahren“. Die Verfahren betreffen die Fahrzeugtypen VW Tourag 3.0 TDI (5 U 141/21) und Audi A6 (5 U 89/21). Die Landgerichte Frankenthal/Pfalz (2 O 357/20) und Landau in der Pfalz (2 O 214/20) haben die Klage jeweils abgewiesen. Hiergegen wenden sich jeweils die Autokäufer mit ihren Berufungen.

11.01.2024, 11:00 Uhr, Verkündungstermin (4 U 81/23):
Das Verfahren vor dem 4. Zivilsenat hat die Schadensersatzklage eines Autokäufers gegen die Volkswagen AG wegen behaupteter Verwendung unzulässiger Abschaltvorrichtungen zum Gegenstand. Im gekauften Audi A5, Motortyp Baureihe EA189, sollen nach Angaben des Autokäufers unzulässige Abschaltvorrichtung verwendet worden sein. Das Fahrzeug unterliege zudem einer verpflichtenden Rückrufanordnung des Kraftfahrtbundesamtes. Der Autokäufer hatte sich zunächst einer Sammelklage angeschlossen. Das Landgericht Frankenthal/Pfalz (7 O 20/23) hat die Klage abgewiesen, dagegen richtet sich die Berufung des Autokäufers.

25.01.2024, 10.30 Uhr, Haupttermin    (4 U 76/23):
In diesem Verfahren vor dem 4. Zivilsenat streiten die Parteien im Wege der Klage und Widerklage um Herausgabeansprüche im Zusammenhang mit einem Pferd. Jede der Parteien meint, Eigentümer des Pferdes zu sein. Das Landgericht Frankenthal/Pfalz (7 O 141/22) hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Herausgabe von Dokumenten des Pferdes ausgeurteilt und im Übrigen die Widerklage ebenfalls abgewiesen. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil.


KW 1-5 in 2024, Entscheidungsdatum (8 U 32/23):
Der 8. Zivilsenat hat über die Rückforderung einer von einem Betreuer geleisteten Zahlung aus dem Vermögen der Betreuten zu entscheiden. In den Jahren 2019 bis 2021 entnahm der Betreuer aus dem Vermögen der Betreuten insgesamt über 100.000.- €. Den Betrag überwies er auf ein Konto einer dritten Person, die ihm das Konto samt der zugehörigen Bankkarte zur Nutzung überlassen hatte, und hob das Geld in bar dort ab. Die Betreute fordert mit ihrer Klage die Rückzahlung des Geldes auch von der dritten Person, wobei streitig ist, ob diese sich das Wissen und Verhalten des Betreuers zurechnen lassen muss.  Das Landgericht Frankenthal/Pfalz (3 O 128/22) hat der Klage insgesamt zum Teil stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die dritte Person mit ihrer Berufung.

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