11.12.2024, 09.00 Uhr, Haupttermin als Videoverhandlung (1 U 33/24):
Der Kläger wurde Anfang des Jahres 2017 als Polizist zu einem Unfall mit Wildschaden hinzu gerufen. Bei der Markierung der Unfallstelle wurde er von einer herannahenden Autofahrerin übersehen, angefahren und nicht unerheblich verletzt. Er begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Verletzungen und Unfallfolgen. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat der Klage überwiegend stattgegeben (Az. 4 O 93/21). Hiergegen haben beide Parteien Berufungen eingelegt. Der Kläger begehrt weitere Leistungen, während sich die Beklagte gegen die Haftungsquote von 100 % zu ihren Lasten wendet. Sie behauptet, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden am Unfall und seinen Folgen. Der Senat wird darüber zu entscheiden haben, ob der Kläger bei der Markierung der Unfallstelle Sorgfaltspflichten verletzt hat und ob insbesondere das ausgeurteilte Schmerzensgeld für ihn auskömmlich ist.
11.12.2024, 10.00 Uhr, Haupttermin (1 U 20/24):
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. An ihrem Haus kam es im Jahr 2011 zu einem Leitungswasserschaden. Dieser wurde von der Versicherung begutachtet. Die Parteien verständigten sich sodann auf eine pauschale Zahlung i.H.v. 10.000 €. Die Klägerin sieht nunmehr einen erheblich größeren Schaden von bis zu 1,6 Millionen €, hinsichtlich dessen sie die Beklagte einstandspflichtig sieht. An den seinerzeitigen Vergleich sieht sie sich nicht gebunden, da dieser von ihrem - von ihr nicht autorisierten - Ehemann abgeschlossen worden sei. Zudem bestünde ein gravierendes Missverhältnis zwischen dem Vergleichsbetrag und dem nunmehr aufscheinenden Schaden. Der Senat wird darüber zu entscheiden haben, ob der Leitungswasserschaden seinerzeit bereits endgültig abgegolten worden war. Das Landgericht Kaiserslautern hatte die Klage mit Urteil vom 28. Dezember 2023 abgewiesen (Az. 3 O 18/22).
12.12.2024, 13.00 Uhr, Haupttermin (4 U 11/23):
Die Parteien streiten über Forderungen aus einer seit längerem bestehenden Geschäftsbeziehung. Die Klägerin stellt Präzisionswerkzeuge her mit denen die Beklagte handelt. Im Rahmen der Auflösung des Konsignationslagers ist zwischen den Parteien streitig, ob eine (nachträgliche) Vereinbarung über eine Abnahme des Lagerbestandes und Zahlung durch die Beklagte im Wege eines Schuldanerkenntnisses erfolgte. Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern (HK O 12/21) hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Ziel auf Zahlung von ca. 80.000,00 € weiter.
14.01.2025; 11.00 Uhr, Haupttermin (8 U 155/22)
Die Kläger sind (in Erbengemeinschaft) Eigentümer eines Grundstücks in Maikammer. Der Beklagte ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks, auf dem früher eine Gaststätte betrieben wurde. Um ausreichend Parkplätze für Besucher der Gaststätte vorhalten zu können, wurde an dem Grundstück der Kläger eine öffentlich-rechtliche Baulast für drei Kfz-Stellplätze eingetragen. Nach der Einstellung des Gaststättenbetriebes begehrten die Kläger erfolglos die Löschung der Baulast gegenüber der zuständigen Kreisverwaltung. Im vorliegenden Verfahren fordern sie nun vom Beklagten neben der Mitwirkung an einer immer noch angestrebten Löschung der Baulast eine Entschädigung von monatlich 105,00 € für die Nutzung der drei Stellplätze. Der Beklagte lehnt dies u.a. mangels Bestehens einer entsprechenden vertraglichen Regelung ab.
Das Landgericht Landau in der Pfalz (Az: 3 O 146/20) hat zwar den auf Mitwirkung an der Löschung der Baulast gerichteten Antrag abgewiesen, den Klägern aber einen Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe von monatlich 25,00 € pro Stellplatz zugesprochen. Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
23.01.2025, 11.00 Uhr, Beweistermin (4 U 48/23):
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Schäden an einem über die Beklagte erworbenen gebrauchten Maserati Quattroporte. Erstinstanzlich ist das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) (7 O 140/22) verhandelt worden, welches die Klage abgewiesen hat. Im anstehenden Termin soll ein Zeuge zu den durchgeführten Reparaturmaßnahmen vernommen werden.
Hinweis: Auf das Verfahren wurde bereits in der zurückliegenden Terminvorschau hingewiesen. Die bisherigen Termine mussten jedoch verlegt werden.
30.01.2025, 9.45 Uhr bis 14.30 Uhr, diverse Haupttermine (4 U 98/23; 4 U 101/23; 4 U 126/23; 4 U 18/24; 4 U 22/24; 4 U 36/24; 4 U 38/24; 4 U 47/24)
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