21.08.2025,11.00 Uhr, Haupttermin (4 U 228/21):
Die Klägerin betreibt eine Online-Plattform für den Verkauf von Reifen, Felgen und Automobil-Zubehör. Sie verklagt unter anderem das Unternehmen eines Mitbewerbers auf Unterlassung, Feststellung der Einstandspflicht für etwaige Schäden sowie damit im Zusammenhang stehende Auskunfts- und Löschungsansprüche. Dem Begehren liegt zu Grunde, dass ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin - der mitverklagt wurde - Daten, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit für die Klägerin bekannt geworden sein sollen, für den verklagten Mitbewerber genutzt haben soll. Die Klägerin nimmt die Beklagten hilfsweise auf Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 23. November 2021 (2 O 3/16) der Klage teilweise stattgegeben, soweit sie sich gegen den ehemaligen Mitarbeiter gerichtet hat, und im Übrigen abgewiesen. Das Urteil wurde von beiden Seiten angegriffen. Die jeweiligen Berufungen wurden mit Beschluss des Senats vom 6. Juni 2023 zurückgewiesen. Aufgrund eines eingelegten Rechtsmittels wurde Entscheidung des Pfälzischen Oberlandesgerichts durch Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2024 teilweise aufgehoben. Deshalb ist nunmehr erneut über einzelne Anträge der Berufung der Klägerin zu entscheiden.
21.08.2025, 13.00 Uhr, Haupttermin (4 U 27/23)
Die Parteien sind Energielieferanten und Wettbewerber bei der Versorgung von Endverbrauchern. Vorliegend streiten sie um eine Briefwerbung der Beklagten an Kunden der Klägerin aus dem Jahr 2021.
Nachdem die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kaiserslautern der Klage mit Urteil vom 7. Dezember 2022 (HK O 33/21) stattgegeben hatte, wies der Senat mit Urteil vom 28. September 2023 die Klage als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof hatte Erfolg, weshalb neu über die Berufung der Beklagten zu entscheiden ist.
04.09.2025, 11.00 Uhr, Haupttermin mit Beweisaufnahme (4 U 202/21)
Die Parteien streiten im Wettbewerbsprozess nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) über die rechtliche Zulässigkeit der von der Landesregierung Rheinland-Pfalz erlaubten Sonntagsöffnungen von Verkaufsstellen in dem Zweibrücken Fashion Outlet Center im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster-, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz.
In dem anberaumten Termin soll u.a. der Sachverständige sein schriftliches Gutachten erläutern.