20.08.2024, 10.30 Uhr, Termin zur Verkündung einer Entscheidung (8 U 62/23)
Der Kläger ist eine bundesweit tätige Interessenvertretung für alte und pflegebetroffene Menschen. Die Beklagte betreibt eine vollstationäre Pflegeeinrichtung. In einem an ihre Bewohnerinnen und Bewohner gerichteten Schreiben der Pflegeeinrichtung heißt es unter anderem, die Pflegeeinrichtung wolle die Bewohner über eine Anpassung des von Ihnen zu zahlenden Heimentgeltes ab dem 01.07.2022 informieren. Die Veränderung der Entgelte betreffe die „gesondert berechenbaren betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und beruhe auf einer zum 01.05.2022 wirksamen Pachterhöhung sowie auf gestiegenen Kosten für die Instandsetzung und Instandhaltung des Gebäudes sowie den damit verbundenen technischen Anlagen“. Das Schreiben enthält eine tabellarische Aufstellung, in der die bisherigen, von den Bewohnern der Pflegeeinrichtung pflegetäglich zu entrichtenden Beträge, die ab dem 01.07.2022 zu entrichtenden Beträge sowie die Differenzbeträge, um die sich die ab dem 01.07.2022 zu leistenden Beträge erhöht haben ausgewiesen sind. Es hatten sich nur die gesondert berechneten Investitionsaufwendungen für Doppel- und Einzelzimmer um jeweils 1,49 € erhöht.
Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte die auf Unterlassung und Rücknahme der Entgelterhöhung gerichtete Klage abgewiesen, weil das Mitteilungsschreiben noch ausreichend begründet sei, der Umlagemaßstab angesichts der Aufschlüsselung nach Pflegegraden, Pflegetagen sowie Einzel- und Doppelzimmern hinreichend verdeutlicht sei. Ferner sei das Schreiben mit Hinblick darauf, dass die Heimbewohner der Erhöhung der Entgelte zustimmen müssten, ausreichend gestaltet. Auch die sich erhöhenden Kostenpositionen, nämlich eine Pachterhöhung und höhere Instandhaltungskosten für Haus und Technik seien ausreichend kenntlich gemacht.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche in vollem Umfang weiter.
28.08.2024, 11.00 Uhr, Beweistermin (1 U 196/23)
Ein Autofahrer war aus zwischen den Parteien streitigen Gründen auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem entgegenkommenden Lkw kollidiert. Dabei wurde der Fahrer des Pkw nicht unerheblich verletzt. Er nimmt nunmehr seine Unfallversicherung auf Leistungen in Anspruch. Diese wendet ein, der Kläger sei infolge Bewusstlosigkeit auf die Gegenfahrbahn geraten, wie er dies auch bei der Schadensanzeige mitgeteilt habe, in diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da erwiesen sei, dass sich der Unfall infolge einer Bewusstlosigkeit des Klägers ereignet habe. Im Termin wird auch ein Zeuge zum Unfallhergang angehört. Die Vorinstanz war das Landgericht Landau in der Pfalz.
29.08.2024, 9.30 Uhr bis 11.45 Uhr, jeweils Haupttermin als Videoverhandlung (4 U 9/23, 4 U 23/23; 4 U 55/23; 4 U 56/23)
sog. Dieselabgasverfahren betreffend Audi AG und Mercedes-Benz
05.09.2024, 9.30 Uhr, Haupttermin (4 U 74/23)
Ein Fußballverein nimmt den Pächter seiner Gaststätte auf Zahlung von Pachtzins einer Gaststätte in Anspruch. Erstinstanzlich ist das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) verhandelt und der Klage teilweise stattgegeben worden.
05.09.2024, 13.00 Uhr, Haupttermin mit Beweisaufnahme, Videoverhandlung (4 U 13/23)
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Zahlung von Schadensersatz aus anwaltlicher Berufshaftung wegen behaupteter fehlerhafter Mandatsführung im Zusammenhang mit einem im Jahr 2018 vor dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken geführten Rechtsstreit. In dem Rechtsstreit ging es um den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages. Das Landgericht Landau in der Pfalz hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. Im Termin beabsichtigt der Senat, Zeugen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu vernehmen.
12.09.2024, 9.30 Uhr, Haupttermin (4 U 39/24)
Die Parteien streiten um eine Gewinntantieme und die Frage, ob durch das Erstgericht eine Verurteilung auf den Rechnungsbetrag in brutto hätte erfolgen dürfen. Die Vorinstanz, das Landgericht Landau in der Pfalz, hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten.
12.09.2024, 11.00 Uhr, Beweistermin (4 U 66/23)
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine freie Mitarbeiterin eines Medieninstituts, auf Unterlassen hinsichtlich einer Presseberichterstattung in Anspruch und begehrt Schadensersatz nach einem Arbeitsplatzverlust. Im Termin sind zwei Zeugeneinvernahmen beabsichtigt. Die Vorinstanz, das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hat der Klage überwiegend stattgegeben, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtet.
16.09.2024, 12.00 Uhr, Haupttermin (9 U 63/23)
Die Klägerin, eine Krankenversicherung, macht gegen eine Betriebsgesellschaft eines Seniorenheimes Ansprüche aus einem Heimunterbringungsvertrag aus übergegangenem Recht geltend. Die Versicherte wohnte in der Einrichtung der Betriebsgesellschaft und verunfallte bei einem von einer Pflegekraft betreuten Transfer vom Bett in den Rollstuhl. Die Vorinstanz, das Landgericht Frankenthal (Pfalz), hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
19.09.2024, 9.30 Uhr, Haupttermin (4 U 95/23)
Die Kläger machen gegen den Beklagten Rückübertragungs- und Schadenersatzansprüche nach einem Grundstückskauf (Hauskauf) geltend. Das Landgericht Zweibrücken hat einen Schadenersatzanspruch wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers im Hinblick auf behauptete Mängel des Hauses verneint. Hiergegen wendet sich der Käufer.