14.04.2025, 13.00 Uhr, Revisionsverhandlung des 1. Strafsenats (1 ORs 1 SRs 34/24):
Der 1. Strafsenat verhandelt eine Revision der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 1. März 2024 (6 Ds 6021 Js 3544/23). Der 52 Jahre alte Angeklagte aus dem Landkreis Kaiserslautern ist von dem Vorwurf der Volksverhetzung freigesprochen worden.
Die Staatsanwaltschaft Kaiserslautern hat in einer Veröffentlichung des Angeklagten auf Facebook eine als Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 3 StGB strafbare Verharmlosung des Holocaust gesehen. Veröffentlicht hatte der Angeklagte am 17. Januar 2021 die Abbildung eines gelben Judensterns mit der Aufschrift „nicht geimpft“ und versehen mit dem Text „die Jagd auf Menschen kann nun wieder beginnen“. Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der Angeklagte nicht den Holocaust verharmlosen, sondern mit einem bewusst überzogenen Vergleich auf das selbst vermeintlich erlebte Unrecht aufgrund der Maßnahmen zur Einschränkung der Corona-Pandemie, insbesondere der Einschränkungen für Ungeimpfte aufmerksam machen wollte.
Gegen das Urteil des Amtsgerichts richtet sich die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Strafsache an eine andere Strafabteilung des Amtsgerichts Kaiserslautern beantragt.
07.05.2025, 12.00 Uhr, Haupttermin (1 U 1/25):
Der 1. Zivilsenat verhandelt über die Frage, ob eine Private Krankenversicherung die Kosten für eine Fettabsaugung zu tragen hat.
Die Klägerin behauptet, sie habe seit Jahren an einem Lipödem gelitten, das erhebliche Beeinträchtigungen und Beschwerden mit sich gebracht habe. Sie hat sich deshalb in einer Schönheitsklinik entsprechenden Behandlungen unterzogen. Diese hat mit der Klägerin ein Pauschalhonorar vereinbart, welches diese gezahlt hat und nunmehr von ihrer Krankenversicherung ersetzt verlangt.
Das Landgericht Zweibrücken hat die Klage mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (Az. 1 O 64/22) abgewiesen, da die Rechnung nicht den Voraussetzungen der Gebührenordnung für Ärzte entspreche. Deshalb war für das Landgericht weder relevant, dass Vertragspartner der Klägerin eine GmbH und nicht ein praktizierender Arzt gewesen sei. Noch komme es darauf an, ob die Behandlung im Rahmen eines ambulanten oder eines stationären Eingriffs erfolgt sei. Nach der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) seien Pauschalhonorare unzulässig. Vielmehr müssten die jeweiligen Leistungen und darauf bezogenen (pauschalierten) Gebühren exakt ausgewiesen werden. Hieran fehle es.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter.