Der 1. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass so-wohl das zögerliche Ausfahren aus einer Waschstraße als auch das Abbremsen eines Fahrzeugs in der Waschstraße zu einer Haftung für dadurch entstehenden Schäden an den Fahrzeugen führen kann.
Der Kläger benutzte eine Autowaschstraße, bei der die Fahrzeuge durch ein Förderband durch die Anlage gezogen werden. Am Ende der Waschstraße stand ein weiteres Fahrzeug, dessen Fahrer nach dem Ende des Waschvorgangs nicht umgehend wegfuhr. Da die Anlage nicht sofort stoppte, befürchtete der Kläger eine Kollision mit dem vor ihm stehenden Auto. Er bremste deshalb, wodurch sein PKW aus dem Mitnehmer des Förderbandes der Anlage herausrutschte, sich in der Waschstraße verkantete und nicht unerheblich beschädigt wurde. Er verlangte Schadensersatz sowohl vom Betreiber der Waschstraße als auch vom Halter des vor ihm stehenden Fahrzeugs.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte insoweit Erfolg, als der Halter und Fahrer des nur verzögert aus der Waschstraße ausfahrenden PKW den Schaden des Klägers zum Teil ersetzen muss. Dies hat der 1. Zivilsenat mit Urteil vom 27.01.2021 entschieden. Zwar trifft den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden an der Beschädigung seines Fahrzeugs. Denn es ist allgemein bekannt und auch über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen an der Einfahrt der Waschstraße nochmals verlautbart worden, dass ein Abbremsen des vom Förderband der Anlage gezogenen Fahrzeugs tunlichst zu unterlassen ist, gerade weil dadurch das geschleppte Fahrzeug aus den Transportvorrichtungen herausspringen kann. Kollisionen mit anderen Fahrzeugen werden durch technische Schutzvorrichtungen verhindert: Kommen sich zwei Fahrzeuge zu nahe, schaltet die Waschstraße automatisch ab. Aber auch der Fahrer des ausfahrenden PKW hat sich fehlerhaft verhalten, indem er nicht sofort nach dem Ende des Waschvorgangs an- und weggefahren ist. Er schuf damit für den Kläger eine riskante, indes vermeidbare Situation. Sein Haftungsanteil beläuft sich nach Einschätzung des Senats auf 30% des Schadens des Klägers.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Verfahrensgang:
Landgericht Kaiserslautern, Urteil vom 15.02.2019, Az. 3 O 335/17
Pf. OLG Zweibrücken, Urteil vom 27.01.2021, Az. 1 U 63/19