| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Aus der Rechtsprechung: Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft

Eine Berechtigung zur Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 I Nr. 2 BGB kann trotz Fehlens einer Versicherung an Eides statt ausnahmsweise gegeben sein, wenn aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Beteiligten die biologische Vaterschaft des Anfechtenden unterstellt werden kann.

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken hat entschieden, dass für die Antragsberechtigung einer Vaterschaftsanfechtung des biologischen Vaters gemäß § 1600 Abs.1 Nr. 2 BGB zwar dann keine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist, wenn sämtliche Beteiligten und insbesondere die Kindesmutter das Bestehen der biologischen Vaterschaft bestätigen. Es dürfe aber auch keine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater bestehen.

Im Jahr 2020 leitete ein Mann beim Amtsgericht Frankenthal/Pfalz ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren ein. Er behauptete, der leibliche Vater des Kindes zu sein, was durch die Kindesmutter und ihren Partner, den rechtlichen Vater, bestätigt wurde. Der Partner der Mutter hatte die Vaterschaft für das Kind wenige Tag nach der Geburt wirksam anerkannt. Eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass er der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt habe, legte der anfechtende Vater nicht vor.

Das Amtsgericht Frankenthal/Pfalz wies die Vaterschaftsanfechtung mit Beschluss zurück. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Antragsteller nicht anfechtungsberechtigt sei, da eine sozial-familiäre Beziehung zum rechtlichen Vater bestehe.

Das Pfälzische Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgericht Frankenthal/Pfalz bestätigt und die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass für die Vaterschaftsanfechtung des potentiell biologischen Vaters zwar grundsätzlich die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlich sei, da dies eine notwendige Verfahrensvoraussetzung sei, um Anfechtungen durch jedermann zu vermeiden. Die Versicherung an Eides statt sei aber nicht erforderlich, wenn die Beteiligten des Verfahrens und insbesondere die Kindesmutter übereinstimmend von der leiblichen Vaterschaft des Antragstellers ausgehen. In diesem Fall bedürfe es nicht des mit der Vorlagepflicht einer eidesstattlichen Versicherung bezweckten Schutzes vor einer Anfechtung ins Blaue hinein. In der Sache scheitere die konkrete Anfechtungsklage aber dennoch an der fehlenden Anfechtungsberechtigung des Antragstellers. Ein Anfechtungsrecht des leiblichen Vaters bestehe nämlich nur dann, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung bestehe oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Eine sozial-familiäre Beziehung sei anzunehmen, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind tatsächlich trägt bzw. getragen hat, wenn er mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.


Verfahrensgang:
AG Frankenthal/Pfalz Familiengericht, Beschluss vom 25.01.2021, 71 F 175/20
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Familiensenat, Beschluss vom 08.04.2021, 6 UF 19/21

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