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Zuständigkeiten

Der Bezirk des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken erstreckt sich auf die vier pfälzischen Landgerichtsbezirke Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz und Zweibrücken mit den fünfzehn Amtsgerichten Bad Dürkheim, Frankenthal (Pfalz), Grünstadt, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße, Speyer, Kaiserslautern, Kusel, Rockenhausen, Germersheim, Kandel, Landau in der Pfalz mit der Zweigstelle Bad Bergzabern, Landstuhl, Pirmasens und Zweibrücken. Im Oberlandesgerichtsbezirk Zweibrücken sind rund 1.400.000 Menschen wohnhaft.

Die allgemeine Zuständigkeit des Pfälzischen Oberlandesgerichts bestimmt sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz, insbesondere nach den § 119 GVG (Zuständigkeit in Zivilsachen), und § 121 GVG (Zuständigkeit in Strafsachen in der Rechtsmittelinstanz).

Das Pfälzische Oberlandesgericht verfügt über neun Zivilsenate, zwei Strafsenate sowie über einen Notarsenat. Zwei der Zivilsenate sind auch als Familiensenat zuständig. Einer der Strafsenate ist auch als Senat für Bußgeldsachen zuständig (weitere Einzelheiten siehe unter "Organisation").

Die Zivilsenate entscheiden über Berufungen und Beschwerden gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte sowie Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte als Familiengericht. Auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungs- und der Betreuungssachen ist das Oberlandesgericht für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Amtsgerichte des gesamten Landes Rheinland-Pfalz zuständig.

Die Strafsenate entscheiden über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte (Strafrichter und Schöffengerichte) und Landgerichte (Berufungskammern) sowie über Rechtsbeschwerden gegen Urteile der Bußgeldrichter beim Amtsgericht. Darüber hinaus sind sie für Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte zuständig.

Besondere Zuständigkeiten des Pfälzischen Oberlandesgerichts

Für Beschwerden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungs- und der Betreuungssachen und solchen nach §§ 81 und 127 GNotKG ist das Pfälzische Oberlandesgericht für das gesamte Land Rheinland-Pfalz zuständig. Eine solche landesweite Zuständigkeit besteht darüber hinaus auch für bestimmte gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten, Landwirtschaftssachen sowie Urheber-, Geschmacks- und Gebrauchsmustersachen. Das Dienstgericht für Richter befindet sich ebenfalls beim Pfälzischen Oberlandesgericht.

Neben seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Rechtsprechung erfüllt das Oberlandesgericht die Funktion einer Mittelbehörde zwischen dem Ministerium der Justiz und den Landgerichten. Der Präsident des Oberlandesgerichts führt die Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte der Pfalz mit insgesamt rund 1.745 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich der Auszubildenden und Rechtsreferendare. Zudem erledigt er die ihm vom Ministerium der Justiz zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung. Dazu gehören insbesondere Personalangelegenheiten von Richtern, Justizbeamten und Justizbeschäftigten, Notaren und Rechtsreferendaren. Hinzu kommen Stellungnahmen zu Gesetzgebungsvorhaben sowie Schadensersatz- und Dienstaufsichtsangelegenheiten. Für die IT-technische Ausstattung und Betreuung ist eine IT-Gruppe eingerichtet, die in die Softwareentwicklung, -einführung und -pflege eingebunden ist.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken gehören 28 Richterinnen und Richter sowie 78 Beamtinnen, Beamte und Justizbeschäftigte an.

Kontakt

Anschrift:
Schlossplatz 7, 66482 Zweibrücken
Postfach 14 52, 66464 Zweibrücken
Wegbeschreibung | Parkplätze | barrierefreier Zugang

Telefon: 06332 805-0
Telefax: 06332 805-311

E-Mail: olgzw(at)zw.jm.rlp.de
Diese E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen. Beachten Sie hierzu die Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr auf dieser Homepage.

Allgemeine Sprechzeiten:
Montag bis Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr
Freitag: 09:00 - 13:00 Uhr
ansonsten nach Vereinbarung oder in Eilfällen
Der Zutritt zu öffentlichen Sitzungen ist stets möglich.

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