| Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Nochmals: Zur Strafbarkeit eines Socialmediaposts zum Muttertag wegen Verwendung eines hakenkreuzähnlichen Symbols

Nach der Zurückverweisung durch das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken im Revisionsverfahren hat das Landgericht Zweibrücken die Angeklagte wieder wegen der Verwendung eines hakenkreuzähnlichen Symbols in einem Socialmediapost zu einer Geldstrafe verurteilt. Die erneute Revision der Angeklagten gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg.

Zur Erinnerung zum Sachverhalt:
Die in Pirmasens wohnende Angeklagte postete während eines Familienausflugs mit ihren Kindern auf ihrer jedermann zugänglichen Socialmediaseite am Muttertag einen Text zum Thema Ehrung und Stellenwert der Mutter mit Bezug zur nationalsozialistischen Zeit. Unter dem Text postete sie ein erkennbar historisches Bild, in dessen oberen Bildrand sich ein Abzeichen befand, bestehend aus den ineinander verwobenen Buchstaben „NSV“ in einem Kreis. Die Buchstaben waren dabei stilistisch so dargestellt, dass die übereinander geschobenen Buchstaben N und S stark an die Darstellung eines Hakenkreuzes erinnerten. Bei der „NSV“ handelte es sich um die „Nationalsozialistische Volkswohlfahrt“, einem der NSDAP angeschlossenen Verband. Die NSV war durch den Beschluss des Alliierten Kontrollrats 1945 verboten worden.

Zur Erinnerung zum Verfahrensverlauf:
Das Amtsgericht Pirmasens hat die Angeklagte wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Die Berufung der Angeklagten hiergegen hat das Landgericht Zweibrücken verworfen; das Strafmaß zu Lasten der Angeklagten aber nochmals erhöht. Der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat die erste Verurteilung in dieser Sache aufgehoben und das Verfahren erneut an das Landgericht zurückgegeben. Begründet hatte der Senat diese Entscheidung damit, dass es das Landgericht im konkreten Fall versäumt habe, Feststellungen dazu zu treffen, wo sich die Angeklagte befunden habe, als sie den Facebook-Eintrag erstellt habe. Nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage sei es für eine Strafbarkeit erforderlich gewesen, dass der post im Inland erstellt worden sei. Im Hinblick auf den Wohnort der Angeklagten wenige Kilometer von der französischen Grenze entfernt, sei es im konkreten Fall nicht nur denktheoretisch möglich gewesen, dass der Familienausflug im Ausland stattgefunden und die Angeklagte dort den post verfasst und veröffentlicht habe.
Das Landgericht Zweibrücken hat aufgrund der neuen Hauptverhandlung nunmehr ergänzende Feststellungen dazu getroffen, dass die Angeklagte den post im Inland hochgeladen hatte und sie wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt.
Hiergegen hat die Angeklagte erneut Revision eingelegt und sich mit der Aufklärungs- und Sachrüge insbesondere gegen die Beweiswürdigung zur ergänzenden Feststellung des Landgerichts gewendet, dass der post im Inland hochgeladen wurde, sowie beanstandet, dass die aufgrund der Zurückverweisung im Revisionsverfahren entstandene Verfahrensverzögerung bei der Rechtsfolgenbemessung nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Rügen der Angeklagten gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht Zweibrücken als nicht durchgreifend angesehen. Hinsichtlich der durch die Zurückverweisung der Sache verursachten Verfahrensverzögerung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des tatrichterlichen Urteils in der Revisionsinstanz nicht auf einem eklatanten Rechtsfehler beruht habe, so dass die Zurückverweisung und die erneute Verhandlung nicht als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu berücksichtigen seien.
Der Beschluss ist rechtskräftig.

Weiterführende Informationen:
Mittlerweile hat sich die Rechtslage geändert: Ein Post muss nicht mehr im Inland erstellt worden sein, sondern es reicht für eine Strafbarkeit aus, dass er im Inland abgerufen werden kann.

Verfahrensgang:
AZ: 4154 Js 6859/20
Amtsgericht Pirmasens, Urteil vom 27.10.2020
Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 07.09.2022
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 09.02.2023
Landgericht Zweibrücken, Urteil vom 18.07.2023
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2024

 

Maßgebliche Rechtsvorschrift:

Strafgesetzbuch (StGB) 
§ 86a StGB
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.
im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Absatz 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet oder
2.
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) 1Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. 2Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

(…)

§ 5 StGB in der zur Tatzeit (bis zum 31.12.2020) geltenden Fassung:
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
(…)
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
a)
in den Fällen der,
§§ 89, 90a Abs. 1 und des § 90b, wenn der Täter Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, und

§ 5 StGB in der aktuell geltenden Fassung:
Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:
(…)
3.
Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
(…)
b)
in den Fällen des § 86a Absatz 1 Nummer 1, wenn ein Kennzeichen im Inland wahrnehmbar verbreitet oder in einer der inländischen Öffentlichkeit zugänglichen Weise oder in einem im Inland wahrnehmbar verbreiteten Inhalt (§ 11 Absatz 3) verwendet wird und der Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrundlage im Inland hat,
(…)

§ 11 StGB
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
(…)
(3) Inhalte im Sinne der Vorschriften, die auf diesen Absatz verweisen, sind solche, die in Schriften, auf Ton- oder Bildträgern, in Datenspeichern, Abbildungen oder anderen Verkörperungen enthalten sind oder auch unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden.

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