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Ehefähigkeitszeugnis

Ausländische Mitbürger dürfen in Deutschland eine Ehe grundsätzlich nur dann eingehen, wenn Sie eine Bescheinigung ihres Heimatstaates beigebracht haben, wonach der beabsichtigten Eheschließung nach den Gesetzen ihres Heimatstaates keine Hindernisse entgegenstehen (§ 1309 Abs. 1 BGB). Mit diesem sogenannten Ehefähigkeitszeugnis soll die Prüfung des Standesamtes erleichtert werden, ob das Heimatrecht des Ausländers die Eheschließung erlaubt. Eine Vielzahl von Staaten stellen indes keine solchen Ehefähigkeitszeugnisse aus bzw. derartige Zeugnisse genügen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Die hiervon betroffenen ausländischen Mitbürger können sich in diesem Fall von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses befreien lassen (§ 1309 Abs. 2 BGB).

Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Dieser prüft, ob nach dem jeweiligen Heimatrecht des Ausländers ein Ehehindernis vorliegt oder die sachlichen Voraussetzungen für die Eingehung einer Ehe fehlen. Zu beantragen ist die Befreiung aber – unter Vorlage aller hierfür erforderlicher Unterlagen – bei dem jeweils zuständigen Standesamt, das den Antrag sodann an das Oberlandesgericht weiterleitet. Eine Antragstellung unmittelbar beim Oberlandesgericht ist nicht möglich. Das Standesamt ist der alleinige Ansprechpartner im Befreiungsverfahren. Dort werden ausländische Mitbürger über das Ehefähigkeitszeugnis, über die Befreiung von der Vorlage eines solchen Zeugnisses und über die hierfür notwendigen Unterlagen umfassend informiert und beraten.

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