Antrag zur Erteilung einer Bestätigung über die Ermächtigung von Übersetzern

Sofern eine deutsche Urkunde (z. B. Geburtsurkunde) im Ausland verwendet werden soll, ist diese in der Regel zu übersetzen.

Die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen, die im Rechtsverkehr verwendet werden sollen, sind von Übersetzern, die von dem für sie zuständigen Oberlandesgericht dazu ermächtigt wurden, zu bestätigen.

Auf Antrag ist durch das zuständige Oberlandesgericht eine Bestätigung über die Ermächtigung der Übersetzerin oder des Übersetzers zu erteilen und diese Bestätigung wiederum mit einer sogenannten Apostille durch das zuständige Landgericht zu versehen.

Den Vordruck zur Beantragung der Bestätigung über die Ermächtigung einer Übersetzerin oder eines Übersetzers finden Sie hier:

Dem Antrag sind die Originalunterlagen (Dokumente nebst Übersetzungen) beizufügen.

Zudem ist im Antrag anzugeben, ob nach Erteilung der Bestätigung die unmittelbare Weiterleitung der Unterlagen an das zuständige Landgericht Zweibrücken zur Erteilung einer Apostille erfolgen soll.

Hinweis: Sowohl für die Erteilung der vorgenannten Bestätigung als auch für die Erteilung einer Apostille entstehen Kosten nach dem Justizverwaltungskostengesetz.

Bitte erkundigen Sie sich vorab bei der jeweils zuständigen Behörde, welche Unterlagen und Übersetzungen Sie für Ihr jeweiliges Anliegen konkret benötigen.